Wir beraten Sie gerne rund um Ihr Testament, entwerfen die Formulierungen mit Ihnen und können auch Ihren letzten Willen für Sie beim Nachlaßgericht hinterlegen.
Errichten des letzten Willens
Den letzten Willen kann jeder erwachsene Mensch durch handschriftliches Testament errichten. Das Erbrecht ist allerdings ein sehr komplexes Rechtsgebiet mit vielen Möglichkeiten, und damit auch mit Stolperfallen. Fachausdrücke wie "vererbe ich..." und "vermache ich..." werden sehr häufig verwechselt. Auch ist in handschriftlichen Testamenten oft die Rede von "Vorerbe" oder "Nacherbe", ohne daß der Erblasser die genaue Bedeutung dieser juristischen Konstruktion kennt. Bei Ehegattentestamenten wird oft der "Schlußerbe" mit dem "Nacherben" verwechselt, was für den länger lebenden der beiden Ehegatten verheerende Folgen haben kann. Bei vielen Testamenten bestehen Zweifel daran, was der Erblasser mit den Formulierungen seines Testaments eigentlich erreichen wollte. Das Nachlaßgericht eröffnet das Testament aber erst nach dem Todesfall, so daß der Testierende nicht mehr gefragt werden kann. Deshalb kann man eine fachmännische Beratung beim Verfassen des Testaments zur Vermeidung falscher Auslegungen nur dringend empfehlen - unser Auto lassen wir ja auch in der Werkstatt vom Fachmann warten und reparieren. Beratung zum Testament bekommt man bei Rechtsanwälten, die auf Erbrecht spezialisiert sind, bei Notaren und bei Rechtsbeiständen für Bürgerliches Recht.
Der Notar kann Testamente und Erbverträge beurkunden. Bei jeder notariellen Beurkundung fällt eine Gebühr nach der Kostenordnung an, deren Höhe vom Vermögen des Testierenden abhängt. Oft besteht der Wunsch, das Testament im Lauf der Jahre immer wieder an aktuelle Veränderungen anzupassen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn Kinder oder Enkel hinzukommen, ein Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, jemand eine Belohnung für seine Hilfsbereitschaft bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bekommen soll, das Vermögen sich wesentlich verändert, wenn die Erbschaftsteuerplanung nach einer Steuerreform neu gemacht werden muß oder auch wenn sich die Wünsche für's Vererben geändert haben. Da ist es oft günstiger, ein handschriftliches Testament zu ändern. Die Beratung und den Entwurf für ein handschriftliches Testament machen Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht, die für solche Tätigkeiten bei der Auftragserteilung eine Honorarvereinbarung mit dem Mandant treffen. Beim Anwaltshonorar darf neben Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Beratung für den Mandant auch der Zeitaufwand der Beratung berücksichtigt werden. Notare sind hingegen auch bei der Beratung an die Kostenordnung gebunden, die sich nach dem Wert des Vermögens richtet; die bloße Beratung ist beim Notar günstiger als die Beurkundung des Testaments.
Damit der letzte Wille nach dem Tod des Erblassers auch beachtet wird, muß das Testament nach dem Todesfall gefunden und beim Nachlaßgericht eröffnet werden.
Häufig werden Testamente gut versteckt, damit niemand vorzeitig den Inhalt erfährt; dann besteht aber die Gefahr, daß das Testament nie gefunden wird. Dazu kommen die Fälle, in denen ein im Testament benachteiligter gesetzlicher Erbe das Testament nicht abliefert sondern vernichtet - obwohl das als Urkundenunterdrückung strafbar sein kann.
Ein handschriftliches Testament kann gegen eine kleine Gebühr beim Nachlaßgericht hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, daß das Testament im Erbfall gefunden wird und nicht verschwindet. Notariell beurkundete Testamente werden automatisch beim Nachlaßgericht hinterlegt. Ab dem 01.01.2012 wird das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer seinen Betrieb aufnehmen.
Im württembergischen Rechtsgebiet war früher der Bezirksnotar Nachlaßrichter. Diese Besonderheit im Erbrecht in Stuttgart wurde Ende 2017 abgeschafft. Inzwischen ist auch in Baden-Württemberg das Amtsgericht zuständig für die Aufgaben des Nachlaßgerichts, also Testamentseröffnung, Erteilen von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen usw.
Ansonsten kann es auch sinnvoll sein, den (Haupt-)Erben zu informieren, wo das Testament verwahrt wird - oder das Testament wird ihm gleich im Original zur Verwahrung übergeben. Dann kann er es im Erbfall problemlos zur Testamentseröffnung beim Nachlaßgericht abgeben. Wer sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt zum Testament beraten läßt, kann auch diesen fragen, ob der eine Zweitschrift des Testaments aufbewahren kann; es gab schon Praxisfälle in denen „die lieben Verwandten“ ein Testament erst in dem Moment und angeblich beim Altpapier fanden, in dem der Anwalt der Verstorbenen seine Kopie ans Nachlaßgericht geschickt hat - und die Verwandten sich mit Vermächtnissen begnügen mußten anstatt die gesamte Millionenerbschaft zu bekommen.