Erbennachweis
TESTAMENTSERÖFFNUNG UND ERBSCHEIN
Nach dem Erbfall findet die Testamentseröffnung beim Nachlaßgericht statt. Bei der Testamentseröffnung werden alle abgelieferten Testamente und Erbscheine eröffnet. Wenn überhaupt kein letzter Wille abgeliefert wird, stellt der Nachlaßrichter fest, daß die gesetzliche Erbfolge anzuwenden ist.
Wer ein Dokument findet, das ein Testament sein könnte, ist nach dem Erbfall zur Ablieferung beim örtlich zuständigen Nachlaßgericht gesetzlich verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch, wenn unsicher ist, ob ein Dokument ein Testament ist. Die Entscheidung darüber, ob das Dokument einen letzten Willen enthält und ob es wirksam errichtet wurde, trifft der zuständige Richter.
Örtlich zuständig ist das Nachlaßgericht am Wohnsitz des Erblassers. Bis Ende 2017 waren in Baden-Württemberg noch die staatliche Notariate zuständig. Durch die Notariatsreform ist auch hier seit dem 01.01.2018 das Amtsgericht zuständig für die Aufgaben des Nachlaßgerichts. Wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz in Stuttgart hatte, dann ist das Amtsgericht Stuttgart bzw. das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zuständig.
Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin das zuständige Nachlaßgericht; dort kann man aber Verweisung an ein Nachlaßgericht beantragen, das einen engeren Bezug zum Erbfall hat, beispielsweise wenn die Erbschaft in Deutschland aus einer Immobilie besteht und das Nachlaßverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit am Ort des geerbten Grundstücks bzw. Hauses stattfinden soll.
Auf Wunsch eines Erben erteilt das Nachlaßgericht nach der Testamentseröffnung den Erbschein, der den Erben im Geschäftsverkehr als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimiert. Häufig benötigen Erben den Erbschein für die Umschreibung der geerbten Immobilien, Bankkonten und Wertpapierdepots. Auch bei Lebensversicherungen, bei denen keine bestimmte Person als Begünstigter im Todesfall benannt wurde, ist oft ein Erbschein als Nachweis der Bezugsberechtigung des Erben erforderlich. Wenn es Schwierigkeiten im Nachlaßverfahren gibt, ist dem Erben die Unterstützung eines Rechtsanwalts mit Spezialgebiet Erbrecht zu empfehlen.
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann diese ausschlagen. Die Erklärung der Ausschlagung muß in der Frist des BGB § 1944 durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht abgegeben werden. Für die Erbfälle von Stuttgarter Erblassern ist das Bezirksnotariat zuständiges Nachlaßgericht für Erbausschlagung.
Wer Angst vor geerbten Schulden hat, kann die Erbschaft aber auch annehmen und seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. Das geht beispielsweise durch einen Antrag auf Nachlaßverwaltung. Auch für dieses Verfahren ist in Stuttgart der Bezirksnotar zuständig, der dann einen Nachlaßverwalter mit der Erfüllung der Nachlaßschulden beauftragt; nach Abschluß der Nachlaßverwaltung bekommt der Erbe den Nachlaß wieder ausgehändigt und haftet den noch unbekannten Nachlaßgläubigern nur mit dem geerbten Vermögen. Daneben gibt es auch das Nachlaßinsolvenzverfahren, das aber nur bei überschuldeten Nachlässen beantragt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Frage, ob Ausschlagung der Erbschaft, Nachlaßverwaltung oder Nachlaßinsolvenz sinnvoll ist, hilft die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt.
Wie beantrage ich einen Erbschein?
Sie können den Erbschein theoretisch selber beantragen beim örtlich zuständigen Nachlaßgericht. Erfahrungsgemäß ist aber die Unterstützung durch Fachleute hilfreich, um bei diesem Antrag im FamFG-Verfahren alle Formalien einzuhalten und die nötigen Informationen sowie Belege einzureichen. Gerne hilft Ihnen der Fachanwalt für Erbrecht dabei.
Rechtsanwalt Stefan Mannheim, Fachanwalt für Erbrecht
Uhlandstr. 16
70182 Stuttgart
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