Erbrechts-ABC


  • 3-Zeugen-Testament

     

    Wenn ein Mensch sich an einem Ort aufhält, an dem er wegen außerordentlicher Umstände kein „normales“ Testament vor einem Notar errichten kann (z.B. weil er während eines Schneesturms auf dem Gipfel der Zugspitze festsitzt), kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten. Damit es wirksam ist, müssen die Zeugen allerdings BGB § 2250 und einige Vorschriften des Beurkundungsgesetzes beachten, sonst ist es unwirksam. In aller Regel ist es einfacher und sicherer, ein eigenhändiges Testament zu schreiben oder einen Notar zur Beurkundung herbeizuholen.

     



  • 30. (Dreißigster)

     

    Familienangehörige und Wohnungsgenossen des Erblassers können in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall vom Erben den bisher vom Erblasser gewährten Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände verlangen.

     



  • Adoption

     

    Mit einer Adoption wird ein Mensch als Kind angenommen. Bei der Annahme eines Minderjährigen führt das dazu, daß die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Verwandten erlischt, also kein Erbrecht mehr zu den genetisch Verwandten besteht. Dafür wird das adoptierte minderjährige Kind juristisch in die Familie des Annehmenden eingegliedert. Bei der Adoption eines Volljährigen ist die rechtliche Wirkung meistens beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen. Besonderheiten gelten bei Altfällen aus der Zeit vor der Reform des Adoptionsrechts (s. Erbrechts-Blog: Erbfall des Monats Dezember 2015) und gelegentlich auch bei Adoptionen im Ausland.

     



  • Anfechtung

     

    Letztwillige Verfügungen können angefochten werden, wenn der Erblasser nicht testierfähig war (z.B. wegen Demenz, Geisteskrankheit, Beispiel: Erbfall des Monats Dezember 2012), wenn er aufgrund eines Irrtums eine Regelung getroffen hat oder wenn er durch Drohung zu einer Verfügung gezwungen wurde. Ein Beispiel für einen beachtlichen Irrtum ist es, wenn beim Verfassen des Testaments noch nicht alle Pflichtteilsberechtigten bekannt waren, die beim Erbfall existieren, beispielsweise durch ein hinzugekommenes Kind oder durch spätere Heirat; die Anfechtung wegen derartiger Irrtümer kann aber weitgehend ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an Darlegung und Beweise sind sehr streng, weshalb es für eine erfolgreiche Anfechtung sinnvoll ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

     



  • Annahme der Erbschaft

     

    Die Erbschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angenommen werden. Sie gilt als angenommen, wenn der Erbe die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt (s.u. "Ausschlagung"). Außerdem kann die Erbschaft durch "schlüssiges Verhalten" angenommen werden; das ist  dann der Fall, wenn der Erbe sich so verhält, wie es normalerweise nur einer tut, dem ein Gegenstand gehört, beispielsweise indem er den Haushalt auflöst oder bei einer Bankverbindung die Geldanlagen umschichtet. Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie in aller Regel nicht mehr ausschlagen. Nur ausnahmsweise ist die fristgebundene Anfechtung der Annahme wegen Irrtums etwa über die Überschuldung des Nachlasses möglich.

     



  • Auflage

     

    Mit einer Auflage kann ein Mensch oder ein „sachlicher Zweck“ etwas zugewendet bekommen. Auf diesem Weg kann beispielsweise ein Geldbetrag für die Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustiers bereitgestellt werden.

     



  • Auseinandersetzung

     

    Mit der Nachlassauseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft beendet, indem nach Begleichen der Nachlassverbindlichkeiten die Nachlassgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auf die Aufteilung einigen kann, müssen ggf. alle nicht durch die Erbquoten teilbaren Gegenstände verkauft bzw. versteigert werden; nicht teilbar sind beispielsweise Immobilien. Am Ende wird dann der Erlös verteilt. Vor Gericht kann die Nachlassauseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden; diese ist aber nur bei sog. "Teilungsreife" erfolgversprechend, es darf also kein Gegenstand mehr im Nachlass sein, der nicht entsprechend der Erbquoten teilbar ist.

     



  • Ausgleichung zwischen Kindern (Abkömmlingen)

     

    Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel,…) sind untereinander zur Ausgleichung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen verpflichtet, wenn sie mit der gesetzlichen Erbquote erben. Ausgleichungspflichtig sind beispielsweise die Aussteuer, übermäßige Zuschüsse zur Berufsausbildung, Schenkungen mit der Anordnung der Ausgleichung. Es gibt aber auch eine Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, beispielsweise für Pflegeleistungen oder Mithilfe der Abkömmlinge im Haushalt des Erblassers. Bei lebzeitigen Zuwendungen an die Erben ist der Wert um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu erhöhen, bei Hilfeleistungen der Abkömmlinge wird deren Wert nach der sog. ‚Billigkeit’ bemessen. Wie hoch eine derartige ‚billige Ausgleichung’ der Leistungen des Miterben in Euro ausgedrückt ist, kann ein Anwalt mit Spezialisierung im Erbrecht abschätzen, wenn er den Erbfall umfassend betrachtet.

     



  • Auslegung letztwilliger Verfügungen

     

    Bei Testamenten und Erbverträgen kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Daher ist der Wortlaut nicht immer das „letzte Wort“. Konkretes Beispiele siehe Erbfall des Monats Juli 2012 und März 2019. Damit sich nicht nach dem Erbfall mehrere Juristen den Kopf zerbrechen, was wohl gemeint war, empfiehlt sich eine Rechtsberatung bereits beim Abfassen des Testaments.

     



  • Ausschlagen der Erbschaft

     

    Wer nicht Erbe werden will, muß die Erbschaft fristgerecht ausschlagen. Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen; wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muß die Ausschlagungserklärung beim Nachlaßgericht abgegeben bzw. als öffentlich beglaubigte (notarielle) Erklärung beim Nachlaßgericht zugehen. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert alle Rechte des Erben, also auch Auskunftsansprüche und das Recht, wertlose Erinnerungsstücke an sich zu nehmen. Häufig ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß eine gute Alternative zur Ausschlagung.

     



  • Bedingung

     

    Testamentarische Begünstigungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflagenbegünstigung) können unter Bedingungen gestellt werden. Es gibt ausscheidende und auflösende Bedingungen, je nachdem ob etwas sein soll, sobald die Bedingung erfüllt ist oder ob es solange sein soll, bis die Bedingung erfüllt ist. Wenn eine Bedingung dazu führt, daß eine Begünstigung wegfällt, stellen sich einige praktisch wichtige Fragen, z.B. was mit den Nutzungen und Aufwendungen geschehen soll: Darf der bisherige Begünstigte die Nutzungen behalten oder muß er für die Nutzung dem neuen Begünstigten etwas bezahlen? Kann der bisherige Begünstigte Ersatz für Aufwendungen verlangen, wenn er beispielsweise bei einem Immobilienvermächtnis Renovierungskosten oder womöglich einen Anbau auf dem Grundstück bezahlt hat? Ein gutes Testament verwendet Bedingungen nur, wenn diese Fragen durchdacht und die Verfügung dann auch für einen Außenstehenden eindeutig formuliert ist.

     



  • Behindertentestament

     

    Mit einem Behindertentestament soll ein Verwandter wirtschaftlich abgesichert werden, der als Folge schwerer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. So unterschiedlich Behinderungen sind, so verschieden ist auch der Bedarf nach einer individuellen Regelung. Beim einen müssen „nur“ körperliche Gebrechen ausgeglichen werden, beim anderen statt dessen oder auch zusätzlich fehlende Geschäftsfähigkeit, Wahnvorstellungen oder Verschwendungssucht. Daher wird ein gutes Behindertentestament immer von den Mustertexten der Formularsammlungen abweichen, um eben den konkreten Bedürfnissen gerade dieses behinderten Menschen gerecht zu werden. Die meisten Behindertentestamente greifen auf eine Kombination aus Dauertestamentsvollstreckung mit detaillierten Verwaltungsregeln im Testament und einer letztwillig angeordneten Nacherbfolge zurück. Wichtig ist vor allem, daß der Pflichtteilsanspruch eines behinderten Kindes nicht mit allzu vielen Belastungen und Beschwerungen „riskiert“ wird, insbesondere durch eine zu niedrige Erbquote. Damit es keine Interessenkollisionen gibt, sollte der Testamentsvollstrecker nicht gleichzeitig Betreuer des behinderten Erben sein. Wegen der drohenden Streitigkeiten mit Behörden empfiehlt sich gerade im Rahmen des Behindertentestaments ein Jurist mit Schwerpunkt Erbrecht als Testamentsvollstrecker.

     



  • Berliner Testament

     

    Beim Berliner Testament setzen Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Ihre Verwandten erben zunächst nichts. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten werden die Verwandten oder andere Testamentserben dann Schlußerben. Nachteil des Berliner Testaments ist vor allem, daß die Erbschaftsteuer zweimal anfällt, wenn die Freibeträge für die Schlußerben nicht ausreichen. Außerdem bestehen Pflichtteilsansprüche der Kinder, die nur im Rahmen einer Pflichtteilsstrafklausel, Jastrow’schen Klausel oder eines Pflichtteilsverzichts beeinflußt, jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Zur Lösung dieser Problematiken sind für jeden Einzelfall andere höchst individuelle Regelungen erforderlich.

     



  • Bestattungskosten

     

    Der Erbe muß gemäß BGB § 1968 die Bestattungskosten tragen. Außerdem regeln die Bestattungsgesetze, daß die nächsten Angehörigen für die Bestattung sorgen müssen. Wenn ein naher Angehöriger, der nicht Erbe ist, die Bestattung bezahlt hat, kann er vom Erben die Kosten ersetzt verlangen. Umstritten ist, ob die Kosten der Grabpflege auch zu den Bestattungskosten zählen; bisher ist das wohl nur für die erste Bepflanzung des Grabes anerkannt.

     



  • Bindungswirkung

     

    In Erbverträgen und gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten (Berliner Testament) können wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, die Bindungswirkung entfalten. Das heißt, sie wirken ähnlich wie ein Vertrag, können vor allem nicht mehr von einem der Beteiligten allein durch einseitiges Testament geändert werden.

     



  • Bürgermeistertestament

     

    Diese Form des Nottestaments ist für Notfälle vorgesehen, bei denen jemand kein öffentliches Testament mit einem Notar errichten kann. Der zuständige Bürgermeister muß 2 Zeugen hinzuzuziehen. 3 Monate nach Errichtung eines derartigen Testaments bzw. Wegfall des Hinderungsgrunds verliert das Bürgermeistertestament seine Wirksamkeit. 

     



  • Caritative Begünstigte

     

    Gute Zwecke unterstützen ist ein häufiger Wunsch von Menschen. Zu Lebzeiten kann dafür gespendet werden, was man nicht zum eigenen Leben benötigt. Immer wieder kommt die Frage auf, ob nach dem Tod das restliche Vermögen oder ein Teil davon an eine caritative Einrichtung gegeben werden kann. Möglich ist das. Im Erbrecht bieten sich die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis an, daneben im Einzelfall auch eine Auflagenbegünstigung oder eine (Zu-)Stiftung. Sehr wichtig ist dabei, daß die begünstigte Einrichtung mit der exakten Bezeichnung genannt wird und möglichst auch mit dem Zusatz ihrer Rechtsform, da häufig neben einer solchen Einrichtung eine namengleiche Förderstiftung oder ein Förderverein steht und es somit zu Verwechslungen kommen kann.

    In aller Regel sind wohltätige Einrichtungen sogar von der Erbschaftsteuer befreit, weil sie von der Finanzverwaltung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich eingestuft werden.

     



  • Cognationsprinzip

     

    Der Fachausdruck Cognationsprinzip ist vom lateinischen Wort cognatus (= männlicher Blutsverwandter) entlehnt. Er beschreibt in der europäischen Rechtsgeschichte das veraltete System, in dem nur die Blutsverwandten erben konnten. Dabei gingen die Witwen leer aus, was schon zur Zeit des alten römischen Privatrechts geändert wurde.

     



  • Datum

     

    In keinem Testament sollte das Datum fehlen, an dem es errichtet wurde. In die Gästeliste meint es zwar auch ohne Datum wirksam. Wenn der letzte Wille später zum vorletzten Willen wird, kann man allerdings ohne Datumsangabe kaum feststellen, was jetzt eigentlich die aktuellste und damit verbindliche Verfügung sein soll.

     



  • Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

     

    Die deutsch-französiche Wahl-Zugewinngemeinschaft ist ein spezieller Güterstand, der bei grenzüberschreitenden Ehen durch einen Ehevertrag eingegangen werden kann. Der Zugewinn wir dann auch im Todesfall nach besonderen Regelungen berechnet wird.

     



  • Digitaler Nachlaß

     

    Beim „digitalen Nachlaß“ geht es darum, ob und wie der Erbe oder andere Hinterbliebene Zugriff auf eMails und Social Media-Accounts des Verstorbenen im Internet haben, was mit den Daten in der Cloud oder der eigenen Website des Erblassers geschieht. Durch Online-Bezahlsysteme mit Guthaben und auch durch „virtuelle Währungen“ hat das Ganze auch eindeutig finanzielle Auswirkungen. In Deutschland gibt es zu diesem spannenden Thema auch noch ein Viertel Jahrhundert nach dem Start des WorldWideWeb noch kaum Rechtsprechung der Gerichte. Die Regelungen für die modernen Sachverhalte sind überwiegend in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Diensteanbieter und in den allgemeinen Gesetzen (BGB, UrheberrechtsG, DatenschutzG …) geregelt. Bei der Auslegung der Gesetze ist auch immer wieder eine „Modewelle“ zu beobachten, bei der veränderte Meinungen und Stimmungen der Mehrheit der Bevölkerung als Argument für eine Veränderung bei der Anwendung der Gesetze genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist eine Studie des Vodafone Institut für Gesellschaft und Kommunikation GmbH aus dem Januar 2016 interessant, wonach gerade deutsche Verbraucher eine sehr große Vorliebe für ihre digitale Privatsphäre haben, also Datenschutz wohl wichtiger schätzen als beispielsweise den Zugang der Hinterbliebenen zu eMails auf einem Webserver, in denen neben privaten Inhalten auch Nachrichten über Onlinekäufe zu finden wären.

     



  • Dreimonatseinrede

     

    In den ersten drei Monaten nach dem Erbfall kann der Erbe die Begleichung der Nachlaßverbindlichkeiten verweigern (BGB § 2014).

     



  • Dreißigster

     

    Familienangehörige und Wohnungsgenossen des Erblassers können in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall vom Erben den bisher vom Erblasser gewährten Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände verlangen.

     



  • Dürftigkeitseinrede

     

    Eigentlich haftet der Erbe nach deutschem Erbrecht mit seinem gesamten eigenen Vermögen für die geerbten Schulden. Zum Schutz des Erben gibt es allerdings verschiedene Möglichkeiten, seine Haftung auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass zu beschränken. Eine dieser Möglichkeiten ist Dürftigkeitseinrede, die in Frage kommt, wenn ein Nachlaßinsolvenzverfahren durchgeführt wurde oder mangels Masse abgewiesen wurde.

     



  • Eheähnliche Gemeinschaft

     

    Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn zwei Personen auf Dauer zusammenleben, die aber keine förmliche Eheschließung eingehen. Das Gesetz zwingt ihnen keine Regelung auf, sie können ihre Angelegenheiten selber regeln im Rahmen der Vertrags- und Testierfreiheit. Damit der länger lebende Partner überhaupt etwas erbt, ist ein Testament oder Erbvertrag unverzichtbar.

     



  • Ehegattenerbrecht

     

    Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird durch zwei Faktoren bestimmt: Es hängt davon ab, neben welchen Verwandten der verwitwete Ehegatte erbt und in welchem Güterstand die Witwe bzw. der Witwer mit dem Erblasser gelebt hat. Neben dem Erbteil steht dem Ehegatten der ‚Voraus’ an Hausrat und Hochzeitsgegenständen zu sowie der ‚Dreißigste’. Das deutsche Eherecht kennt die Güterstände a) Zugewinngemeinschaft, b) Gütertrennung und c) Gütergemeinschaft sowie in Einzelfällen – wenn fristgerecht durch Erklärung beim zuständigen Gericht am damals geltenden Güterstand festgehalten wurde – die Nutzverwaltung (von 1900 bis 1953 gesetzlicher Güterstand) bzw. Errungenschaftsgemeinschaft (DDR-Familienrecht). Ausländische Güterstände sind in aller Regel nicht mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, was für den Ehegatten im Erbfall Nachteile bringen kann.

    a) Ohne Ehevertrag gilt bei rein deutschen Ehen in aller Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier bekommt der länger lebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Erbordnung insgesamt ½, nämlich ¼ als Erbteil und ein weiteres ¼ als pauschalierten Zugewinn. Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung ¾, der Erbteil beträgt dann nämlich ½ und er wird durch ¼ pauschalierten Zugewinn erhöht; für die dritte Erbordnung gilt das gleiche, wobei hier nur noch die Großeltern, nicht jedoch die Nachkommen vorverstorbener Großeltern neben dem Ehegatten Erben werden. Entferntere Verwandte werden durch einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

    b) Wurde Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart, dann soll nach dem Willen der Vertragspartner der jeweils andere Ehegatte möglichst wenig vom Vermögen abbekommen. Im Erbrecht wird das dadurch berücksichtigt, daß es bei der Gütergemeinschaft keinen pauschalierten Zugewinnausgleich gibt. Als Erbquote bekommt er neben den Kindern des Erblassers grundsätzlich einen gleich großen Erbteil wie ein Kind, jedoch mindestens ¼. Neben der zweiten Erbordnung steht dem Ehegatten ½ zu. Neben den noch lebenden Großeltern erbt die Witwe / der Witwer ebenfalls ½ sowie die Erbteile der bereits verstorbenen Großelternteile.

    c) In der Gütergemeinschaft stehen dem überlebenden Ehegatten die gleichen Erbquoten zu wie in der Zugewinngemeinschaft. Allerdings erhält er keinen pauschalierten Zugewinnausgleich.

     



  • Ehegattentestament

     

    siehe gemeinschaftliches Testament

     



  • Eigenhändiges Testament

     

    Ein Testament kann wirksam errichtet werden, wenn es vom zukünftigen Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Weil hier sehr oft unklare und streitanfällige Formulierungen vorkommen, ist eine Beratung durch einen Berater sinnvoll, der eine offizielle Zulassung zur Rechtsberatung hat (Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand). Damit die Testamentseröffnung sichergestellt ist, können auch eigenhändige Testamente in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlaßgericht gegebenen damit auch beim Zentralen Testamentsregister erfaßt werden.

     



  • Einzelrechtsnachfolge

     

    Im deutschen Erbrecht gilt zunächst einmal der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolger (BGB § 1922). Einzelrechtsnachfolger gibt es nur dort, wo es durch speziellere Regelungen vorgesehen ist, was beispielsweise bei Beteiligungen an Handelsgesellschaften möglich ist.

     



  • Enterbung

     

    Durch Testament oder Erbvertrag kann eine Person enterbt werden. Dann geht der Nachlaß an die anderen Erben, die in Ihrer letztwilligen Verfügung genannt sind. Falls niemand zum Erben eingesetzt ist, erben dann die gesetzlichen Erben mit Ausnahme des Enterbten. Bestimmten nahen Angehörigen steht bei Enterbung der Pflichtteil zu.

     



  • Erbauseinandersetzung

     

    Dieser Begriff meint nicht Erbstreit sondern die Abwicklung des Nachlasses zwischen Miterben. Siehe auch "Auseinandersetzung" oder "Nachlaßauseinandersetzung".

     



  • Erbe

     

    Die Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung hat folgende Wirkung: Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, er bekommt also sämtliche Vermögenswerte, den Besitz an allen Sachen, übernimmt aber auch die Erblasserschulden und Nachlaßverbindlichkeiten. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung eines Vermächtnisses. Nachdem der Wortlaut letztwilliger Verfügungen häufig unklar ist, muß durch Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden.

     



  • Erbengemeinschaft

     

    Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, steht denen die Erbschaft gemeinschaftlich zu. Die Erbengemeinschaft muß dann den Nachlaß gemeinsam verwalten. Grundsätzlich kann keiner über einen Nachlaßgegenstand alleine verfügen, lediglich beim Einzug von Forderungen, die dem Nachlaß zustehen, an die Erbengemeinschaft und in den seltenen Fällen der Notverwaltung kann ein Miterbe allein handeln. Wegen der gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft kommt es oft zum Erbstreit, da bei vielen Entscheidungen sämtliche Miterben einstimmig entscheiden müssen. Außerdem ist es für die Umsetzung von Beschlüssen der Erbengemeinschaft in der Regel erforderlich, daß alle Miterben mitwirken, beispielsweise bei der Übertragung einer Immobilie an einen Käufer. Mit der Regelung „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen“ meint das Gesetz zwar die Aufteilung des Nachlasses. Die andere Bedeutung des Wortes ‚Auseinandersetzung’, nämlich Erbauseinandersetzung in Form von Streit, tritt aber in immerhin jedem fünften Fall ein.

     



  • Erblasser

     

    ist die verstorbene Person, deren Vermögen auf die Erben oder ggf. auf Vermächtnisnehmer bzw. Bezugsberechtigte übergeht.

     



  • Erbordnungen

     

    Die gesetzliche Erbfolge teilt die Verwandten des Erblassers in Erbordnungen ein. Wenn in einer näheren Erbordnung auch nur ein Erbe vorhanden ist, sind die Verwandten aus entfernteren Erbordnungen durch diese Person ausgeschlossen.

    Innerhalb der ersten drei Erbordnungen wird die Erbschaft nach Stämmen und Linien gleichmäßig verteilt, die nächsten Verwandten eines Stamms bzw. einer Linie schließen die entfernteren Verwandten in diesem Zweig der Verwandtschaft aus.

    Die 1. Erbordnung wird von den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel usw.) gebildet. Wenn keine Nachkommen als Erben vorhanden sind, erben die Verwandten der 2. Erbordnung; das sind die Eltern bzw. die Nachkommen des jeweiligen Elternteils (väterliche und mütterliche Linie). Die 3. Erbordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen.

     



  • Erbschaftsteuer

     

    Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften, Vermächtnisse, Auflagenbegünstigungen), Schenkungen, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen sind in Deutschlang erbschaftsteuerpflichtig, wenn entweder der Erblasser/Schenkende oder der Begünstigte ein Steuerinländer ist oder wenn Immobilien bzw. Betriebsvermögen sich im Inland befinden. Jeder Erbe bzw. Beschenkte hat einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe sich nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richtet. Auch werden Nachlaßverbindlichkeiten wie die Schulden des Erblassers oder auch die Beerdigungskosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Dazu kommen für bestimmte Tatbestände weitere Begünstigungen, beispielsweise für Witwen der Versorgungsfreibetrag und für Betriebsvermögen im Fall der ausreichend langen Betriebsfortführung der „gleitende Abzugsbetrag“ und der „Verschonungsabschlag“. Wenn Mietwohnungen im Zeitpunkt des Erbfalls zu Wohnzwecken vermietet sind, werden hier 10% vom Wert abgezogen. Was dann noch an Wert übrig bleibt, unterliegt einem Steuersatz, der vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängt; die Steuersätze reichen von 7% bis zu 50%. Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie das Bewertungsgesetz.

    Steuersparmodelle sind in Deutschland genauso beliebt wie gefährlich, oft kommt dadurch bei den Erben weniger Vermögen an als ohne das Steuersparmodell. Auch ist bei Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unbedingt darauf zu achten, daß der Schenkende genug Vermögen für seine eigene Absicherung hat. Durch ausgeklügelte Gestaltungen läßt sich beides erreichen: eine gute Absicherung der „Senioren“ und eine angenehme Steuerentlastung bei den „Junioren“. Eine gute Vermögensnachfolgeplanung erkennt man in der Regel daran, daß die Erbschaftsteuer bei der Gestaltung zwar das „i-Tüpfelchen“ ist, keinesfalls aber die Basis; diese sollte unbedingt unabhängig vom nächsten Jahressteuergesetz tragfähig sein.

     



  • Erbschein

     

    Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, in dem die Erbanstellung festgestellt wird. Es gibt den Gesamterbschein, in dem sämtliche Miterben aufgeführt sind. Außerdem kann ein Teilerbschein beantragt werden, der lediglich die Stellung eines einzelnen Miterben bescheinigt, in dem aber die weiteren Miterben nicht genannt werden. Für Auskünfte und (teilweise) Berichtigungen von Registern wie etwa dem Grundbuch kann ein Teilerbschein ausreichen, für Verfügungen über Nachlaßgegenstände ist jedoch in aller Regel ein Gesamterbschein erforderlich. Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlaßgericht. Wenn sich die Unrichtigkeit später herausstellt, kann der Erbschein eingezogen werden.

     



  • Erbstreit / Erbprozeß

     

    Etwa jeder fünfte Erbfall führt zum Erbstreit. Dafür sehen Fachleute vor allem zwei Gründe: Viele Menschen verlassen sich auf die gesetzliche Erbfolge, obwohl der Gesetzgeber sich darauf verlassen hat, daß (fast) jeder seine eigene Nachlaßregelung hinterläßt. Aber auch die bestehenden letztwilligen Verfügungen geben immer wieder Grund zum Streit, weil die Regelungen für einen Außenstehenden nicht eindeutig verstanden werden – und beurteilt wird ein Streit eben vom unbefangenen (=außenstehenden) Richter – oder weil Fachausdrücke verwechselt wurden. Besonders erbittert werden in der Regel Pflichtteilsklagen geführt. Wer ein Testament aufsetzt, sollte sich Gedanken machen, ob das Testament für seine Erben einen Pflichtteilsstreit provoziert, der sich durch eine passende Regelung vermeiden läßt.

    Für das Erbscheinsverfahren ist das Nachlaßgericht zuständig. Hier kann auch darüber gestritten werden, ob ein im Testament Bedachter Erbe oder nur Vermächtnisnehmer ist. Das Nachlaßgericht ist auch zuständig für die Abberufung eines Testamentsvollstreckers, der zur Amtsführung unfähig ist oder grob pflichtwidrig handelt.

    Für andere Streitigkeiten der Erben untereinander wie etwa Streit über die Nachlaßverwaltung oder die Nachlaßteilung, für Klagen zwischen Vermächtnisnehmern und Erben oder zwischen Erben und Nachlaßgläubigern sind die „ordentlichen Gerichte“ zuständig. In Stuttgart sind das für Streitwerte über € 5.000,- das Landgericht Stuttgart und für Streitwerte bis € 5.000,- abhängig von der jeweiligen Adresse das Amtsgericht Stuttgart bzw. das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

     



  • Erbunwürdigkeit

     

    Bei extremen Verfehlungen kann ein Beteiligter erbunwürdig werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gesetzlicher Erbe den zukünftigen Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder auch bei einem Tötungsversuch. Die Erbunwürdigkeit muß durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden durch jemanden, dem der Wegfall des Erbunwürdigen als Erbe zustatten kommt. Nachdem der Erblasser aber durch Verzeihung die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit ausschließen kann, ist diese Klage erst nach dem Erbfall zulässig.

     



  • Erbvertrag

     

    Im Erbvertrag können letztwillige Verfügungen mit Bindungswirkung getroffen werden, so daß der Vertragspartner sich auf die Erbeinsetzung o. dgl. verlassen kann. Daneben kann der Erbvertrag auch Ansprüche begründen, die nicht erbrechtlicher Natur sind. Beispielsweise kann eine Leistung versprochen werden, für die die Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis die Gegenleistung sein soll. Ein Erbvertrag kann nur vor dem Notar wirksam abgeschlossen werden.

     



  • Ersatzerbe

     

    Für den Fall, daß ein Erbe vor dem Erblasser stirbt oder die Erbschaft ausschlägt oder erbunwürdig ist, kann ein Ersatzerbe eingesetzt werden.

     



  • Ersatzvermächtnisnehmer

     

    Für den Fall, daß ein Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser stirbt oder das Vermächtnis ausschlägt, kann ein Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt werden.

     



  • Europäisches Erbrecht

     

    Früher war bei Erbfällen mit Auslandsbezug (Ferienhaus, Bankkonto im Ausland, Gastarbeiter,…) ein sehr häufiges Problem, daß die beteiligten Länder für die Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts an sehr verschiedene Kriterien angeknüpft haben: Kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, auf seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder darauf, wo eine Immobilie liegt? Das hat immer wieder auch zu schwierigen Fragen bei der Nachlaßspaltung geführt, bei der etwa ein Grundstück mit Ferienhaus nach einem anderen nationalen Erbrecht vererbt wurde als das Urlaubskonto bei der dortigen Bankfiliale und das Vermögen in einem anderen beteiligten Land. In der Europäischen Union wurde zur Vereinfachung die EU-Erbrechtsverordnung beschlossen, die in fast allen Mitgliedsländern gilt, ausgenommen sind nur Großbritannien, Irland und Dänemark. Anwendung findet die Verordnung auf alle Erbfälle ab dem 17. August 2015. In dieser Verordnung ist geregelt, daß grundsätzlich für das gesamte Nachlaßvermögen das nationale Erbrecht des letzten „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Erblassers gelten soll. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann aber auch eine Rechtswahlklausel für das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit anordnen. Außerdem führte die EU-Erbrechtsverordnung das Europäische Nachlaßzeugnis ein, so daß nicht mehr wie früher in jedem beteiligten Land ein separater Erbschein beantragt und bezahlt werden muß. Anschaulich wird das an einem allgemeinen Beispielsfall zum europäischen Erbrecht oder speziell zum deutsch-italienischen Erbfall.

     



  • Europäisches Nachlaßzeugnis

     

    Das Europäische Nachlaßzeugnis erleichtert die Abwicklung eines Nachlasses bei grenzüberschreitenden Fällen in der EU. Nachdem ein Erbschein von einem nationalen Gericht bzw. einer Behörde ausgestellt wird, gilt er nicht außerhalb dessen Hoheitsgebiet. Das Europäische Nachlaßzeugnis dagegen ist ein offizielles Dokument zur Verwendung im Geltungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung, so daß mit verhältnismäßig geringem Aufwand das Auslandsvermögen mit abgewickelt werden kann. Dieses Nachlaßzeugnis gilt allerdings nur für 6 Monate und muß danach verlängert werden.

     



  • Fachanwalt für Erbrecht

     

    Spezialisierung und offiziell zertifizierte Fachkompetenz auf dem komplizierten Gebiet des Erbrechts bietet ein Fachanwalt. Damit der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ geführt werden darf, muß ein Anwalt der Rechtsanwaltskammer besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen. Dafür sind gemäß Fachanwaltsordnung mindestens 3 Jahre Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sowie nachgewiesene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen, die das Maß übersteigen, das ein Anwalt im allgemeinen hat. Die besonderen theoretischen Kenntnisse liegen vor, wenn der Anwalt über das 2. Juristische Staatsexamen hinaus mindestens 120 Fortbildungsstunden auf Fachanwaltsniveau absolviert und mindestens 15 Stunden schriftliche Fachanwaltsprüfungen zu verschiedenen Bereichen des Lehrgangs bestanden hat. Außerdem muß der Anwalt in den letzten 3 Jahren mindestens 80 Erbfälle bearbeitet haben, die sich verteilen müssen auf alle in (1.) bis (5.) genannten Bereiche (1.) materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien- , Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, (2.) Internationales Privatrecht, (3.) vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, (4.) Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, (5.) steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht, sowie Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. Der Fachanwaltskurs muß außerdem Kenntnisse zum Verfassungsrecht, Europarecht und den Menschenrechten vermitteln. Außerdem muß der Fachanwalt jedes Jahr Fortbildung nachweisen durch mittlerweile mindestens 15 Stunden Seminare auf Fachanwaltsniveau, die nur Selbststudium mit Leistungskontrolle (Prüfungsbescheinigung), durch eigene Dozententätigkeit oder Publikation von Artikeln zum Erbrecht ersetzt werden können.

     



  • Familienstiftung

     

    Familienstiftungen fördern Verwandte des Stifters. Sie sollen häufig ein Familienvermögen zusammenhalten, beispielsweise wenn es bei den spektakulären Beispielsfällen um ein größeres Familienunternehmen geht oder den Erhalt einer großen Immobilie. Für eine optimale Vermögensnachfolgeplanung sollte auch diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die sich oft schon bei weniger als einer halben Million Euro Vermögenswert lohnt. Bei der Gründung kann ein durchaus erheblicher Freibetrag für das steuerfreie Einbringen von Vermögen genutzt werden. Später fällt dann alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an.

     



  • Familienvermögen

     

    Häufig besteht der Wunsch, daß das Vermögen in der Familie bleibt, also das Familienvermögen über die Erbgänge hinaus erhalten wird. Bei präziser juristischer Betrachtung hat jedes einzelne Familienmitglied sein eigenes Vermögen. Jeder Erbe und jeder Vermächtnisnehmer kann normalerweise frei verfügen über die Zuwendung aus dem Nachlaß; außerdem kommt es vor, daß angeheiratete Verwandte im nächsten Erbfall einen Teil des Familienvermögens erhalten und an ihre Verwandten weiter vererben werden. Außerdem werden immobilienlastige Vermögen und Familienunternehmen von der Erbschaftsteuer bedroht, weil diese Sachwerte ggf. kurzfristig verkauft werden müssen, um Erbschaftsteuer zu bezahlen. Mit einem individuell passenden Testament kann jedoch dafür gesorgt werden, daß das Vermögen nicht aus der Familie „abwandert“.

     



  • Fiskalerbschaft / Fiskuserbrecht

     

    Wenn kein Erbe ermittelt werden kann oder alle in Frage kommenden Personen ihre Erbschaft ausgeschlagen haben, wird der Staat (Fiskus) Ersatzerbe. Somit ist sichergestellt, daß bei jedem Nachlaß jemand für die Abwicklung zuständig ist. Zuständig ist in Baden-Württemberg der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Wenn ein Erblasser im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, fällt die Erbschaft dem Bund an.

     



  • Formulierungen im Erbrecht (Fachausdrücke)

     

    Bei letztwilligen Verfügungen ist die richtige Wortwahl sehr wichtig. In der Umgangssprache werden „vererben“ und „vermachen“ immer wieder als Synonyme verwendet, obwohl es sich um zwei sehr verschiedene Fachausdrücke handelt. Hier werden häufig Fehler gemacht, die zu Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Erbscheins oder gar zum Streit zwischen den Erben mit einem Erbprozeß vor Gericht führen.

     



  • Französisch-deutsche Ehe

     

    Sobald mehrere Länder an einem Rechtsfall beteiligt sind, können sich die unterschiedlichen nationalen Regelungen gegenseitig widersprechen. Das Eherecht wirkt sich in den verschiedenen Rechtsordnungen in sehr unterschiedlicher Weise auf Erbfälle aus. Seit ein paar Jahren ermöglicht ein Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich, daß durch Ehevertrag die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft geschlossen werden kann, die in beiden Ländern nach den gleichen Regeln beurteilt wird.

     



  • Fristen

     

    Im Erbrecht gibt es Fristen, nach deren Ablauf eine Möglichkeit nicht mehr genutzt werden kann. Beispielsweise gilt für das Ausschlagen einer Erbschaft eine kurze Frist, im Normalfall sind es sechs Wochen; ob der Erbe in dieser Frist in der Lage ist, sich einen Überblick über die Vermögensgegenstände des Erblassers und die Nachlaßverbindlichkeiten (Schulden) zu machen, ändert nichts an der kurzen Dauer der Frist. Auch Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Beschenkten tritt die Verjährung im Interesse der Rechtssicherheit bereits tatgenau 3 Jahre nach dem Erbfall ein. Das Erbrecht eines Erben dagegen verjährt überhaupt nicht.

     



  • Gattungsvermächtnis

     

    Bei dieser speziellen Variante des Vermächtnisses ordnet der Erblasser an, daß der Vermächtnisnehmer aus einer Gattung (also konkreten Art von gleichartigen Sachen) eine Sache bekommen soll. Die Auswahl, welche der Sachen er bekommt, kann dem Erben, dem Bedachten oder einem außenstehenden Dritten überlassen werden.

     



  • Gemeinschaftliches Testament

     

    Das Berliner Testament ist ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie vertragsähnliche Bindungswirkungen für die jeweiligen letztwilligen Verfügungen begründen. Diese Bindung hat Vor- und Nachteile, die gut überlegt werden sollten. Schließlich kann sich in der Familie an der Lebenssituation nach dem Tod des ersten Ehegatten noch einiges ändern, was durch allzu enge Bindungen nicht mehr berücksichtigt werden kann. Andererseits sollen die Bindungswirkungen gerade bei Patchworkfamilien bewirken, daß beispielsweise die Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten im Schlußerbfall nicht leer ausgehen, da sie als Stiefkinder des länger lebenden Ehegatten nicht einmal einen Pflichtteilsanspruch haben. (Ausführlicher zum Berliner Testament bei Patchworkfamilien: Erbfall des Monats November 2012)

     



  • Gesamtrechtsnachfolge

     

    Zu den grundlegenden Prinzipien - und im internationalen Vergleich auch Besonderheiten - des deutschen Erbrechts gehört die Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe wird kraft Gesetzes im Augenblick des Todes einer Person automatisch in dessen Rechtspositionen gestellt, ohne daß er etwas dafür tun müßte und ohne daß er auch nur davon wissen müßte. Durch diesen juristische Konstruktion sind sämtliche Rechte und Pflichten des Nachlasses lückenlos bestimmten Personen zugeordnet, es gibt keinen herrenlosen Nachlaß (anders die österreichische „Verlassenschaft“). Das heißt, für sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigentumsrechte und sogar für den Besitz gibt es bei der Gesamtrechtsnachfolger zu jedem Zeitpunkt einen „Ansprechpartner“. Ausnahmen sind nur in den Fällen möglich, die in den spezielleren Gesetzen festgelegt sind (siehe Einzelrechtsnachfolger).

     



  • Gesellschaftsanteile

     

    Im Erbfall stellen Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eine große Herausforderung dar. Die Erbfolge wird durch das Gesellschaftsrecht mit beeinflußt:

    Der Gesellschaftsvertrag kann bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) regeln, daß die Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen oder daß nur Personen mit bestimmter Qualifikation in die Gesellschaft eintreten dürfen (qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel). In den meisten Fällen ist dann eine angemessene Abfindung zu zahlen. Wenn nichts im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, wird jedoch eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder persönlich haftende Gesellschafterstellung in einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) mit den Erben weitergeführt, sie können allerdings die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in eine haftungsbeschränkte Kommanditbeteiligung verlangen.

    Kapitalanteile (Aktien, GmbH-Anteile, Kommanditanteile an einer KG) sind grundsätzlich frei vererblich und gehen mit dem Tod des Inhabers auf seine Erben über.

     



  • Gesetzliche Erbfolge

     

    Das Bürgerliche Gesetzbuch geht davon aus, daß jeder, der ein Vermögen hinterläßt, auch einen letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) hinterläßt. In der Praxis hinterläßt aber nur ca. ein Drittel der Verstorbenen (=Erblasser) eine letztwillige Verfügung. Somit tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die der Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts nur als Notlösung gemacht hat für die Fälle, in denen der Erblasser keine eigene Regelung zur Erbfolge getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge besteht aus dem Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht (Details siehe jeweils dort).

     



  • Goldmünzen mit Miterben teilen

     

    Gold ist gerade bei älteren Menschen eine beliebte Form der Geldanlage. Meistens wird das Gold in ein Schließfach gelegt, entweder bei der Bank oder zu Hause in einem Tresor. Im aktuellen Erbfall des Monats haben wir Miterben aus 3 Familienstämmen mit Erbquoten, die je Familienstamm 1/3. ausmachen.

    Im Bankschließfach fanden sich 8 Krügerrand sowie ein 1g-Nugget 333er Gold im Gesamtwert von fast € 10.000,-. Eine Miterbin wollte die Goldmünzen übernehmen und schlug vor, daß sie ihren Anteil von 2,6666 Münzen nimmt und den Miterben den Rest abkauft. Am Nugget hatte sie kein Interesse, dessen Wert lag bei ca. € 10,- bis € 30,-.

    Bei den Krügerrand muß eine Besonderheit erwähnt werden: Eine Verteilung der einzelnen Edelmetallmünzen nach Erbquoten kann nur stattfinden, wenn diese völlig vergleichbar sind. Obwohl Goldgehalt und Gewicht immer identische sind: Der aktuelle Jahrgang einer Münze hat einen anderen Wert als ältere Münzen, weil bei Massenware wie Krügerrand am neuesten Jahrgang auch Sammler verstärkt interessiert sind. In unserem Nachlaß des Monats waren allerdings nur ältere Jahrgänge, die Münzen hatten alle einen identischen Wert.

    Die Miterbin mußte trotzdem von ihren Vorstellungen aus mehreren Gründen heruntergeholt werden:

    Ihr Vorschlag, 2,6666 Münzen zu übernehmen, würde zur Zerstörung einer Münze führen. Damit wäre ein Nachlaßgegenstand in seiner Substanz beschädigt und es hätte auch wertmindernde Folgen, weil die Überreste nur noch als Schmelzware an die Scheideanstalt verkauft werden könnten.

    Wenn die anderen Miterben damit einverstandne wären, dann wäre immer noch die Rechnung falsch: Eine Miterbin kann nicht „ihre“ Münzen gemäß Erbquote übernehmen und lediglich für die übrigen Münzen etwas bezahlen. Sie müßte so, wie ein außenstehender Käufer das auch machen würde, für alle Münzen Geld an den Nachlaß bezahlen. Etwas anderes geht nur dann, wenn alle Miterben damit einverstanden sind, einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag abzuschließen. Wenn der Leser dieses Blogs jetzt denkt, daß der Fachausdruck „Teilerbauseinandersetzungsvertrag“ sich kompliziert anhört - ja, das ist auch mit ein Grund, warum der Vorschlag selten akzeptiert wird.

    Wie löst man das Problem? Am einfachsten ist ein Verkauf an einen Goldankäufer. Dann bekommt die Erbengemeinschaft Geld, das sich am Ende der Nachlaßabwicklung problemlos unter den Miterben aufteilen läßt. Beim Verkauf von Edelmetallen lohnt sich unbedingt ein Preisvergleich. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. Abwicklung gehört in der Regel der Vergleich der Angebote von drei seriös wirkenden Unternehmen, beispielsweise mindestens einer Bank, eines der großen, bekannten Edelmetallhändler und eines dritten. Bei Schmuck sollte ein Auktionshaus oder ein Juwelier für gebrauchten Schmuck in den Vergleich einbezogen werden, die nicht nur den Materialwert einschätzen sondern auch eventuelle Möglichkeit zum Weiterverkauf als marktgängiges Schmuckstück.

     



  • Gradualsystem

     

    Beim Gradualsystem erben von den Verwandten diejenigen, die vom Verwandtschaftsgrad her am nächsten am Erblasser dran waren. Der Verwandtschaftsgrad wird nach der Anzahl an Geburten bestimmt, die die Verwandtschaft vermitteln. Beispielsweise sind Eltern Verwandte ersten Grades, Geschwister zweiten Grades, Neffen und Nichten ebenso wie Urgroßeltern dritten Grades. Im deutschen Verwandtenerbrecht gilt das Gradualsystem ab der 4. Erbordnung.

     



  • Grundrecht Erbrecht

     

    Das Grundgesetz garantiert in Art. 14 das Erbrecht als Institution. Das heißt, der Staat kann das Privaterbrecht nicht abschaffen. Die Gesetze dürfen das Erbrecht nur in den Grenzen des Verfassungsrechts konkret regeln.

     



  • Güterstand

     

    Der Güterstand eines Ehepaars beeinflußt auch das Erbrecht: Je nach Güterstand sind die Erbquoten von Witwe/Witwer einerseits und Verwandten andererseits unterschiedlich hoch. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bekommt der länger lebende Ehegatte eine pauschal um ein Viertel des Nachlasses erhöhte Erbquote. In der ehevertraglichen Gütertrennung soll der Ehegatte so wenig wie möglich vom Vermögen des anderen abbekommen. Bei der Gütergemeinschaft gehört ihm/ihr sowieso schon die Hälfte des Gesamtguts.

     



  • Güterstandsschaukel

     

    Die Güterstandsschaukel ist ein Hin- und Herwechseln zwischen zwischen zwei Ehegüterständen. Am häufigsten wird dabei die Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung beendet und vor dem Wechsel zurück zur Zugewinngemeinschaft der konkret berechnete Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten übertragen. Damit läßt sich Erbschaft-/Schenkungsteuer sparen. Auch auf Pflichtteilsansprüche der Kinder kann das Auswirkungen haben.

     



  • Haftung des Erben und Haftungsbeschränkung

     

    Der Erbe haftet - grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen - für die Nachlaßverbindlichkeiten. Diese Haftung kann  der Erbe allerdings auf das Nachlaßvermögen beschränken. Dafür gibt es mehrere Verfahren, nämlich das Aufgebotsverfahren, während dessen die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten verweigert werden kann, die Nachlaßverwaltung, bei der ein vom Nachlaßgericht bestellter Verwalter die Nachlaßverbindlichkeiten mit dem vorhandenen Nachlaßvermögen bedient und das Nachlaßinsolvenzverfahren. (Konkrete Beispiele für Haftungsbeschränkung bei überschuldetem Nachlaß: Erbfall des Monats September 2012).

     



  • Halbgeschwister

     

    In der gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) erben Halbgeschwister oft mit einer anderen Erbquote als vollwertige Geschwister. Das liegt daran, daß die gesetzliche Erbfolge im Stammbaum nach Linien und Stämmen gleichmäßig verteilt: Halbgeschwister haben nur 1 gemeinsamen Elternteil, während vollwertige Geschwister 2 gemeinsame Elternteile haben. Für einen Beispielsfall zum Erbrecht von Halbgeschwistern klicken Sie hier.

     



  • Handschriftliches Testament

     

    Ein Testament kann wirksam errichtet werden, wenn es der zukünftige Erblasser eigenhändig schreibt und unterschreibt. Weil hier sehr oft unklare und streitanfällige Formulierungen vorkommen, ist eine Beratung durch einen Brater sinnvoll, der eine offizielle Zulassung zur Rechtsberatung hat (Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand). Damit die Testamentseröffnung sichergestellt ist, können auch eigenhändige Testamente in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlaßgericht gegebenen damit auch beim Zentralen Testamentsregister erfaßt werden.

     



  • Heimgesetz

     

    Pflegeheime und deren Personal dürfen nichts annehmen, was über die vereinbarte Bezahlung hinausgeht, also vor allem keine Geschenke und keine Erbschaften. Damit soll vor allem verhindert werden, daß eine Notlage der Heimbewohner ausgenutzt wird. Wer sich trotzdem für gute Pflege im Testament „bedanken“ möchte, sollte das auf keinen Fall vor dem Todesfall bekanntgeben, sonst ist die Zuwendung unwirksam.

     



  • Hoferbe

     

    Bei der Aufteilung des Nachlasses soll die Übernahme eines Landgutes vom übernehmenden Miterben nur mit dem sog. Ertragswert angesetzt werden, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung diesem Miterben das Recht zur Übernahme zugewiesen und keine andere Berechnung des Wertes verfügt hat. Auch im Pflichtteilsrecht kann diese niedrige Bewertung genutzt werden, damit nicht die Weiterführung des Betriebs an einer ungleichmäßigen Verteilung des Vermögens scheitert.
    Im Landesrecht einiger Bundesländer ist das Landwirtschaftserbrecht zum Teil abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, womit vor allem die reibungslose Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bezweckt wird. In Württemberg betrifft das seit dem Jahr 2000 nur noch Altfälle, bei denen der Erblasser vor dem Jahr 1930 geboren wurde; hierfür gilt noch das Anerbenrecht des Württembergischen Anerbengesetzes. Weitere regionale Besonderheiten sind im Badischen Hofgütergesetz, der Hessischen Landgüterordnung, der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung und im Bremischen Höfegesetz geregelt. In den Bundesländer der früheren britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) gilt das Hoferbenrecht der Höfeordnung; dort ist unter anderem geregelt, daß der Hoferbe die Miterben nur mit einem geringen Betrag abfinden muß, damit der Hof ungeteilt fortgeführt werden kann. In Baden-Württemberg gibt es vor allem im Schwarzwald für einige badische Amtsgerichtsbezirke für diejenigen Hofgüter eine Sonderregelung im Badischen Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898, die zum Stichtag im vorletzten Jahrhundert bereits als geschlossenes Hofgut registriert waren. Im anderen Landesteil, Württemberg, gilt nur noch für diejenigen Erblasser, die vor 1930 geboren sind und kein Testament hinterlassen, das Anerbenrecht gemäß altem Landesgesetz, das die Zersplitterung in unwirtschaftliche Kleinstbauernhöfe verhindern sollte. In den anderen Fällen gilt auch für die Landwirtschaft das BGB.

     



  • Interessenkollision

     

    Häufig wollen mehrere Erben einen gemeinsamen Anwalt mit der Vertretung bei der Nachlaßauseinandersetzung beauftragen. Damit sollen vor allem Kosten gespart werden. Sobald die Mandanten aber unterschiedliche Interessen haben, darf der Anwalt keinen von ihnen weiter vertreten, dann braucht jeder seinen eigenen Anwalt. Eine Interessenkollision besteht beispielsweise dann, wenn mehrere Kinder Erben mit der gesetzlichen Erbquote geworden sind, jedoch ausgleichungspflichtige Zuwendungen (s.o.) vom Erblasser erhalten haben. Auch kommt es häufig vor, daß die Miterben bei der Aufteilung des Nachlasses denselben Gegenstand aus der Erbmasse haben möchten. Das stellt sich oft erst im Lauf der Nachlaßabwicklung heraus. Daher ist es sinnvoll, wenn von vornherein jeder Beteiligte seinen eigenen Anwalt beauftragt.

     



  • Internationales Privatrecht

     

    Jeder 10. Erbfall in Deutschland hat Auslandsbezug - durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers, durch einen (Zweit-)Wohnsitz im Ausland oder durch Vermögen im Ausland (Ferienwohnung, Bankkonto in der Schweiz...). Das Erbrecht wird grundsätzlich von jedem Land eigenständig geregelt, so daß es zu widersprüchlichen Regelungen in den Gesetzen der betroffenen Länder kommen kann. Beispielsweise kommt es zur "Nachlaßspaltung", wenn ein Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland lebt und in England eine Immobilie hat; dann wird die Immobilie nach englischem Recht vererbt, der Rest nach deutschem Erbrecht, weil diese Staaten unterschiedliche Anknüpfungen geregelt haben (Kollisionsrecht). Der Erblasser denkt oft nicht daran, daß für seinen Nachlaß in einem anderen Land andere Regeln gelten. Auch für die Erben führt die Abwicklung von internationalen Erbfällen immer wieder zu unerwarteten Schwierigkeiten. Hier ist kompetente Beratung durch einen Rechtsberater mit internationaler Erfahrung eine unverzichtbare Investition in eine möglichst reibungslose Abwicklung des Nachlasses. Eine Erleichterung gibt es für viele Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben ist: Hier gilt die Europäische Erbrechtsverordnung für fast alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen sind nur Großbritannien, Irland und Dänemark. Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das Erbrecht für den gesamten Nachlaß grundsätzlich nach den Gesetzen des Landes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte, er kann aber auch durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anordnen, daß das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll. Beispielsfälle finden Sie auf dieser Website im Blog zur Schweiz, zu den USA (Banken, Wertpapiere) und zur Erbschaft in New Jersey.

     



  • Jastrow’sche Klausel

     

    Mit der Jastrow’schen Klausel im Testament oder Erbvertrag wird von Eltern versucht, die pflichtteilsberechtigten Kinder zu disziplinieren, damit sie keinen Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils einfordern sondern sich mit ihrer Einsetzung als Schlußerben begnügen. Inhalt einer derartigen Klausel ist, daß im Erbfall des zuerst versterbenden Elternteils Vermächtnisse für diejenigen Kinder angeordnet werden, die keinen Pflichtteil verlangen. Dadurch wird der Nachlaß des länger lebenden Elternteils geschmälert. Die Kinder, die den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils verlangt haben, gehen beim zweiten Elternteil im Extremfall ganz leer aus. Allerdings greift diese Regelung nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei Stiefkindern in einer Patchworkfamilie.

     



  • Juristische Person als Erbe / Vermächtnisnehmer

     

    Nicht nur Menschen (natürliche Personen) können einen Nachlaß erhalten, wenn sie in einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Das Erbrecht sieht vor, daß auch rechtsfähige juristische Personen (Körperschaften) als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Frage kommen. Beispiele für juristische Personen sind: eingetragener Verein (e.V.), rechtsfähige Stiftung, Kirchengemeinde (KdöR), GmbH, Aktiengesellschaft.

    Bei der Erbschaftsteuer gelten juristische Personen als „übrige Erwerber“, stehen also grundsätzlich in der ungünstigsten Erbschaftsteuerklasse. Sofern sie steuerbegünstigte Körperschaften sind wegen einer Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich, sind sie jedoch von der Erbschaftsteuer komplett befreit.

     



  • Karitative Begünstigte

     

    siehe Caritative Begünstigte

     



  • Kaufkraftschwund

     

    Im Erbrecht liegt oft eine längere Zeit zwischen dem Tag der Testamentserrichtung bzw. einer Schenkung und dem späteren Erbfall. Somit stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie der Kaufkraftschwund berücksichtigt werden soll. Die Rechtsprechung macht das bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an Kinder und andere Abkömmlinge (s. „Ausgleichung“) durch Verrechnung mit dem Lebenshaltungskostenindex. Bei Testamenten, die einen bestimmten Geldbetrag als Vermächtnis vorsehen, sollte eine verständliche und leicht zu handhabende Regelung angeordnet werden. Sonst muß im Wege der Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob die Preissteigerungsrate auf den Geldbetrag oben drauf gerechnet werden soll oder nicht. Diese Überlegung ist auch sinnvoll bei der Anordnung, daß eine Schenkung zu Lebzeiten später im Erbfall auf den Erbteil oder auch auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Regelung sollte vor allem für einen Außenstehenden (z.B. den Richter, der den Erbstreit entscheidet!) unmißverständlich formuliert sein.

     



  • Kinder

     

    Manchmal ist nicht ganz klar, wer beim Erben als „Kind“ gilt. Zunächst einmal gilt als Kind einer Frau, wer von ihr geboren wurde. Kind eines Mannes ist nach heutigem deutschen Familienrecht, wer während der Ehe von der Ehefrau des Mannes geboren wurde, ansonsten wer im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft als Kind des Mannes anerkannt wurde. Eine Veränderung dieser Situation kann es durch Adoption geben (s. Adoption), da in der Regel mit einer Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse komplett neu geregelt werden.

    In einem Testament kann das Wort „Kind“ aber auch zu Fragen führen. Beispielsweise können Stiefkinder als Kinder bezeichnet werden, obwohl sie es nach dem Gesetz eigentlich nicht sind. Aber auch dann, wenn ein Kind vor dem Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, stellt sich die Frage, wer anstelle des Kindes erben soll - beispielsweise die von diesem Kind abstammenden Enkel des Erblassers?

     



  • Landwirtschaftserbrecht

     

    Für Land- und Forstwirtschaftsgüter gelten Besonderheiten, siehe Hoferbe.

     



  • Lebensgefährten

     

    Nachdem sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewußt dagegen entschieden habe, daß ihr Zusammenleben vom Gesetzgeber reglementiert wird, kommen sie in der gesetzlichen Erbfolge auch nicht vor. Die Testierfreiheit gibt ihnen freilich die Möglichkeit, mit Testament oder Erbvertrag Regelungen zur finanziellen Absicherung nach einem Todesfall zu treffen.

     



  • Lebenspartner

     

    Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden im Erbrecht wie Ehegatten behandelt, Ihnen stehen also Erbrecht und Pflichtteil zu und sie können ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichten.

     



  • Legat

     

    Das Legat ist ein anderes Wort für ‚Vermächtnis‘. Es hat lateinischen Ursprung und wird in der Fachsprache der Erbrechtler gelegentlich für die Unterscheidung zwischen verschiedenen (gesetzgeberischen) Ausgestaltungen verwendet. Das Damnationslegat des deutschen Rechts gibt dem Begünstigten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Dagegen sehen manche ausländische Rechtsordnungen vor, daß ein Vindikationslegat den Vermächtnisnehmer automatisch zum Eigentümer des vermachten Gegenstands werden läßt.

     



  • Letztwillige Verfügung

     

    Mit einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) können Sie bestimmen, wer einmal etwas von Ihrem Nachlaß bekommen soll. Bei den Formulierungen in einer letztwilligen Verfügung werden häufig Fehler gemacht, die dann zum Erbstreit führen. Um Probleme zu vermeiden, ist die fachmännische Formulierung der letztwilligen Verfügung wichtig.

     



  • Minderjähriger Erbe

     

    Erben können auch Minderjährige sein. Sie benötigen lediglich einen gesetzlichen Vertreter für die Verwaltung der Erbschaft. Wenn der Erblasser jemand anderen als Verwalter wünscht, kann er anordnen, daß nicht der Sorgeberechtigte (in der Regel die Eltern des Minderjährigen) im Hinblick auf die Erbschaft das Sorgerecht ausüben soll, siehe BGB § 1638. Eine weitergehende Möglichkeit ist es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der ggf. auch länger als nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit die Erbschaft verwaltet.

     



  • Minderjähriger Erblasser

     

    Ein Testament kann grundsätzlich schon ein 16-jähriger beim Notar wirksam errichten. Handschriftliche Verfügungen von Todes wegen sind allerdings nur wirksam, wenn der Testator am Tag der Errichtung bereits volljährig (=18 Jahre alt) war.

     



  • Miterbe

     

    Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft (s. „Erbengemeinschaft“). Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist dann ein Miterbe. Der Nachlaß steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Das heißt, daß der einzelne Miterbe nicht einfach seine Quote an einzelnen Gegenständen nehmen kann, also eben nicht beispielsweise seinen Bruchteil am Kontoguthaben bei der Bank abheben kann.

     



  • Nacherbe

     

    Der Nacherbe wird erst Erbe, wenn der Vorerbe ihm die Erbschaft herauszugeben hat. Der Nacherbfall kann in der letztwilligen Verfügung bestimmt werden, etwa bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Nacherben. Im übrigen tritt die Nacherbfolge beim Tod des Vorerben ein.

     



  • Nachlaß

     

    Ein anderes Wort für die Erbschaft ist Nachlaß. Darunter versteht man das Vermögen des Erblassers, das er hinterläßt, also alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die auf den Erben übergehen.

     



  • Nachlaßauseinandersetzung

     

    Mit der Nachlaßauseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft beendet, indem nach Begleichen der Nachlaßverbindlichkeiten die Nachlaßgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auf die Aufteilung einigen kann, müssen ggf. alle nicht durch die Erbquoten teilbaren Gegenstände verkauft bzw. versteigert werden; nicht teilbar sind beispielsweise Immobilien. Am Ende wird dann der Erlös verteilt. Vor Gericht kann die Nachlaßauseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden; diese ist aber nur bei sog. "Teilungsreife" erfolgversprechend, es darf also kein Gegenstand mehr im Nachlaß sein, der nicht entsprechend der Erbquoten teilbar ist.

     



  • Nachlaßgericht

     

    Das Nachlaßgericht ist zuständig für Testamentseröffnung, Erbausschlagung, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis und für das Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers ist es auch zuständige Stelle für die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts. NICHT zuständig ist das Nachlaßgericht für Erbstreit, es erteilt auch keine Beratung zum Erbrecht.

     



  • Nachlaßinsolvenz ==> s. Haftungsbeschränkung

     

     

     



  • Nachlaßverbindlichkeiten

     

    Es werden drei Arten von Nachlaßverbindlichkeiten unterschieden:

    1.) Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die noch vom Erblasser selbst begründet wurden und die auch noch nach dem Erbfall bestehen. Beispiele sind: noch nicht bezahlte Kaufpreise, offene Darlehen/Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden, Prozeßkosten, usw.

    2.) Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall an sich entstehen, beispielsweise Vermächtnisse, standesgemäße Bestattungskosten, Gebühren für Testamentseröffnung, Nachlaßverwaltung, Zugewinnausgleich gem. BGB § 1371 II, III.

    3.) Nachlaßerbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der oder die Erben selbst eingegangen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlaßverwaltung, beispielsweise Kosten für Strom- und Wasserverbrauch in der geerbten Wohnung nach dem Todesfall. Nur für diese Nachlaßerbenschulden haftet ein Erbe immer auch mit seinem Privatvermögen, da sie auf seinem Verhalten beruhen.

    In den ersten drei Monaten nach dem Erbfall kann der Erbe die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten verweigern, (s. Dreimonatseinrede). Damit soll er Zeit bekommen, sich einen Überblick zu verschaffen, so daß im Fall der Überschuldung des Nachlasses mit Nachlaßverwaltung bzw. Nachlaßinsolvenz die Gläubiger gleichmäßig bedient werden (s. Haftungsbeschränkung).

     



  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft

     

    siehe LEBENSGEFÄHRTEN

     



  • Nießbrauchsvermächtnis

     

    Mit einer letztwilligen Verfügung kann einem Begünstigten auch der Nießbrauch an einem Gegenstand vermacht werden. Häufig wird das bei Immobilien gemacht. Dann kann der Nießbraucher von dem/den Erben verlangen, daß ihm ein sehr weitgehendes Nutzungsrecht an dieser Sache eingeräumt wird. Er darf vor allem selbst darin wohnen oder auch die Immobilie vermieten. Bei den Kosten ist die Aufteilung nach der gesetzlichen Regel - salopp ausgedrückt - so verteilt, daß der Nießbrauchberechtigte die regelmäßig anfallenden Kosten wie etwa Grundsteuer und Schönheitsreparaturen bezahlt, während der Erbe als Eigentümer bei Sanierungen in der Pflicht sein kann. Die Aufteilung der Erhaltungspflichten und der Kosten dafür läßt sich aber auch anders regeln, was allein schon im Hinblick auf Steuervorteile bei der Einkommensteuer sehr sinnvoll ist. Allerdings dürfen die Steuervorteile einen nicht dafür blind machen, daß der Nießbraucher die Sache nicht dauerhaft besitzt sondern spätestens bei seinem Tod der Eigentümer wieder die Nutzungen bekommt. Das kann im Einzelfall zu unglücklichen Ergebnisses führen, wenn eine teure Sanierung oder ein Umbau vom Nießbraucher bezahlt wurde und der Nießbrauch kurz darauf an den Eigentümer zurückfällt; dann hat der Nießbraucher bzw. bei dessen Tod sein Erbe nichts von den Investitionen.

    Außerdem ist es in der Praxis so, daß eine Sache, bei der der Eigentümer mit einem Nießbrauch belastet ist, nicht so leicht verkauft werden kann. Damit ein Kaufinteressent auch tatsächlich etwas von seinem Kauf hat, müßte ja neben dem Verkäufer auch der Nießbraucher „mit im Boot sein“, er müßte freiwillig auf den Nießbrauch verzichten, damit der Käufer die Sache nutzen kann.

    Bei guter Beratung, die die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bedenkt, kann ein Nießbrauchsvermächtnis viele gute Lösungen bewirken. Bei laienhaften Formulierungen im Testament kommt es aber gerade beim Nießbrauch oft zu einem unangenehmen Streit.

     



  • Notarielles Testament

     

    Das notarielle Testament ist eine Alternative zum handschriftlichen Testament. Wenn der letzte Wille maschinengeschrieben sein soll, führt in Deutschland kein Weg an der notariellen Form vorbei. Der Notar ist ein öffentlicher Amtsträger, muß also gerade bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen neutral beraten, keinesfalls im Interesse eines von mehreren Beteiligten der Urkunde. Der Notar hilft als Fachmann dabei, fachlich zutreffende Formulierungen zu den gewünschten Regelungen zu finden. Er soll sich auch von der Testierfähigkeit überzeugen. Die Praxis zeigt allerdings, daß Bemerkungen des Notars hierzu wenig wert sind, da er weder die Ausbildung noch die Zeit hat, einen Demenztest oder eine Untersuchung auf Psychosen vorzunehmen, die man den Betroffenen oft nicht an der Nasenspitze ansieht. Die meisten Mandanten würden sich derartige Tests auch verbitten; nur bei erkennbaren Problemen ist der Notar verpflichtet, seine Zweifel in der Urkunde zu erwähnen. Anfechtungen wegen Testierunfähigkeit sind daher für einen Rechtsanwalt bei notariellen Testamenten keinesfalls schwieriger als bei eigenhändigen Testamenten.

     



  • Nottestament

     

    Wenn die Gefahr besteht, daß kein Notar rechtzeitig vor dem Tod zur Beurkundung eines Testaments kommen kann, dann sind auch außerordentliche Formen des Testaments möglich, nämlich die mündliche Testamentserrichtung vor dem Bürgermeister oder vor 3 Zeugen, die dann aber die Formalien beachten müssen, die BGB und Beurkundungsgesetz dafür vorsehen. Es kommt noch hinzu, daß ein Nottestament seine Gültigkeit verliert, wenn die Notsituation mehr als 3 Monate her ist, wenn der Erbfall durch Tod eintritt.

     



  • oHG-Anteil (offene Handelsgesellschaft)

     

    Wenn der Erblasser Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) war, dann hat er mit seinem Privatvermögen für die geschäftlichen Schulden gehaftet. Einerseits gibt das Gesellschaftsrecht den Gesellschaftern bei den Personengesellschaften weitgehende Freiheiten, mit wem sie sich auf dieses riskante gemeinsame geschäftliche „Abenteuer“ einlassen. Andererseits findet sich häufig die Situation, daß eine Gesellschaft auch über den Tod eines Gesellschafters hinaus mit seinen Erben fortgesetzt werden soll. Die entscheidenden Regelungen finden sich im Gesellschaftsvertrag und im Handelsgesetzbuch. Das Gesetz verhindert aber, daß den Erben die persönliche Haftung für die Schulden der Handelsgesellschaft zugemutet werden: Sie haben das Recht, ihren Anteil an der oHG durch eine fristgerechte einseitige Erklärung in einen Kommanditanteil umzuwandeln, so daß die Gesellschaft insgesamt in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt wird. Beim Kommanditanteil ist die Haftung dieses Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt, mit dem übrigen Privatvermögen haftet er dann nicht mehr.

     



  • Ordentliches Testament

     

    Das Erbrecht versteht darunter sowohl öffentliche Testamente (also v.a. vom Notar beurkundete) als auch eigenhändige Testamente. Alle Formen des Testaments sind gleichen Maß rechtsgültig, ein notarielles Testament kann also durch ein eigenhändiges Testament geändert werden. Nur die Nottestamente fallen nicht unter den Fachausdruck der "ordentlichen Testamente".

     



  • Parentelsystem

     

    Parentel ist ein Fachausdruck im Erbrecht für eine Gruppe von Verwandten, die dieselben Eltern haben. Das Parentelsystem gilt im deutschen Verwandtenerbrecht für die ersten drei Erbordnungen.

     



  • Pflichtteil

     

    Wenn ein naher Angehöriger durch Enterbung oder durch eine zu geringe Erbquote zu wenig von der Erbschaft erhält, steht ihm der Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel vorverstorbener Kinder) und Ehegatten. Bei kinderlosen Erblassern sind aber auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.

    Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld und außerdem sofort fällig. Wer das Pflichtteilsrecht hat, kann umfassende Auskünfte über den Nachlaß verlangen, damit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt und überprüft werden kann.

     



  • Pflichtteilsentziehung

     

    Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, den Pflichtteil zu entziehen, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlaß aus diesem Grund für den Erblasser nicht mehr zumutbar ist.

     



  • Pflichtteilsergänzungsanspruch

     

    Damit der Pflichtteil nicht durch Schenkungen 'auf dem Sterbebett' umgangen wird, werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Schenkungen des Erblassers aus den letzten 10 Jahren vor seinem Tod mit berücksichtigt, so daß die Pflichtteilsberechtigten auch bei einem wertlosen Nachlaß in aller Regel noch zu Zahlungsansprüchen führt. Auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann sogar ein Erbe haben, wenn die Erbschaft nicht ausreicht, um den Wert seiner ergänzten Pflichtteilsansprüche abzudecken.

    Für die Berechnung wird jeweils 1 Jahr nach der Schenkung 1/10 vom Wert der Schenkung abgezogen. Für Schenkungen an den Ehegatten läuft die 10-Jahres-Frist aber erst ab dem Ende der Ehe. Wenn der Schenker (und spätere Erblasser) sich den Nutzen am verschenkten Gegenstand vorbehält, etwa in Form eines Nießbrauchs oder unentgeltlichen Wohnrechts, dann läuft die 10-Jahres-Frist auch nicht an.

    Schenkung ist bei einem Verkauf unter Verkehrswert auch die Differenz zwischen dem Preis und dem tatsächlichen Wert („Schenkungskauf“). Dieser Anspruch muß aber zusätzlich zum Pflichtteil verlangt werden.

    Häufig behaupten die Erben, es sei kein werthaltiger Nachlaß vorhanden. Mit den Auskunftsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten, die ein im Erbrecht versierter Anwalt bei verschiedenen Stellen durchsetzen kann, läßt sich meistens doch einiges an Vermögenswerten ermitteln, an deren Wert Pflichtteilsansprüche bestehen. Das gilt sogar dann, wenn der Nachlaß überschuldet ist; Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen ja an den früheren Schenkungen. Diese Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte auch gegen diejenigen Beschenkten geltend machen, die nicht Erbe geworden sind.

     



  • Pflichtteilsverzicht

     

    Ein Pflichtteilsverzicht ist sinnvoll für alle, die kein Risiko hinterlassen möchte, daß das Erbe nicht so reibungslos verteilt werden kann wie im Testament vorgesehen wegen Pflichtteilsansprüchen von Kindern (bei Kinderlosen auch: Eltern!!!) oder Ehegatte, die weniger bzw. gar nichts erben sollen. Der Verzicht muß sorgfältig vom Fachmann formuliert werden, damit er nicht später wegen Irrtümern angefochten werden kann. Außerdem gibt es Formvorschriften, die zu beachten sind, beispielsweise die notarielle Beurkundung.

     



  • Qualifizierte Nachfolgeklausel

     

    Unternehmen, die als Gesellschaft organisiert sind (z.B. GmbH, oHG, GbR, …) können im Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß im Todesfall eines Gesellschafters nur solche Erben in die Gesellschaft eintreten können, die bestimmte Kriterien (Qualifikation) erfüllen. Wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, dann hat das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht, so daß nicht jeder Erbe in der Gesellschaft Mitspracherecht bekommen kann. Bei der Frage nach einem Pflichtteilsanspruch gegenüber Miterben wird die Frage ggf. anders entschieden als im Gesellschaftsrecht. Auch sonst gibt es Rechtsprechung dazu, daß die „weichenden Erben“ eine angemessene Abfindung erhalten müssen. Nachdem jedes Unternehmen ganz eigene Bedürfnisse hat, ist eine konkrete Rechtsberatung sehr sinnvoll, damit die qualifizierte Nachfolgeklausel sowohl rechtswirksam ist als auch betriebswirtschaftlich funktionieren kann.

     



  • Quotenvermächtnis

     

    Mit einem Quotenvermächtnis bekommt der Vermächtnisnehmer einen Anteil (Quote) am Nachlaß bzw. am Wert des Nachlasses, ohne Erbe zu werden. Damit den Hinterbliebenen und dem Nachlaßrichter klar ist, ob nicht doch eine Erbeinsetzung oder tatsächlich nur ein Vermächtnis gemeint ist, muß hier die letztwillige Verfügung besonders sorgfältig formuliert werden.

     



  • Rechtswahlklausel

     

    Durch die Rechtswahl wird festgelegt, welches nationale Recht für einen Sachverhalt gilt. In letztwilligen Verfügungen kann inzwischen bestimmt werden, daß das Erbrecht der Staatsangehörigkeit gelten soll anstelle des Rechts des letzten "gewöhnlichen Aufenthaltsortes". Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann der zukünftige Erblasser sich eine davon aussuchen. Sinnvoll ist es dabei, die sachlichen Konsequenzen zu bedenken und nicht durch eine emotionale Entscheidung unbeabsichtigte Konsequenzen für die Erben herbeizuführen. (Einen Beispielsfall für die Rechtswahlklausel im Erbrecht finden Sie, wenn Sie hier klicken.)

     



  • Regionale Besonderheiten

     

    Im Erbrecht gibt es regionale Besonderheiten. In Baden-Württemberg gab es bis vor Kurzem das staatliche Notariat, das auch Nachlaßgericht war (Bezirksnotar und Amtsnotar). Das Erbrecht für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe hat regionale Besonderheiten, die unter dem Stichwort Hoferbe beschrieben werden.

     



  • Reserve-Erbquote

     

    Im deutschen Erbrecht spielt sie nur dann eine Rolle, wenn Auslandsbezug mit Nachlaßspaltung vorliegt. Durch die EU-Erbrechtsverordnung ist das nur noch selten der Fall. Sofern jedoch eine romanische Rechtsordnung für den Erbfall gilt, was beim Wegzug nach Frankreich, Italien oder Spanien bei fehlender Rechtsberatung zu den Folgen des Umzugs der Fall sein kann, dann haben bestimmte Verwandte die „Reserve“, eine Mindesterbquote mit umfangreichen Mitspracherechten in der Erbengemeinschaft. Im deutschen Erbrecht dagegen kann jeder Verwandte enterbt werden, nächste Angehörige haben hier nur den Pflichtteil ohne Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft.

     



  • Restpflichtteil

     

    Hier handelt es sich um ein veraltetes Wort für Zusatzpflichtteil (siehe dort).

     



  • Rücktritt vom Erbvertrag

     

    Der Rücktritt vom Erbvertrag ist im Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle vorgesehen, er kann aber auch im Erbvertrag vorbehalten werden.

     



  • Scheidungsverfahren

     

    Eine Ehescheidung beendet das gesetzliche Ehegattenerbrecht, es bleibt nur ein Restanspruch bestehen für den Geschiedenenunterhalt, den der Erbe bis zur Höhe des Pflichtteils des geschiedenen Ehegatten schuldet. Während eines Scheidungsverfahrens ist das Ehegattenerbrecht des Scheidungsgegners auch schon ausgeschlossen. Das gesetzliche Erbrecht des Antragstellers beim Tod des Antragsgegners bleibt aber solange bestehen, bis der sich dem Scheidungsantrag anschließt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Sofern ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, hängt dessen weitere Wirksamkeit auch davon ab, ob eine ausdrückliche Regelung für den Scheidungsfall ausdrücklich vorgesehen oder wenigstens durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist; bei der Auslegung kann man den verstorbenen Erblasser freilich nicht mehr fragen, was er oder sie tatsächlich für diesen Fall haben wollte.

     



  • Schenkung auf den Todesfall

     

    Eine Alternative zum Vermächtnis ist die Schenkung auf den Todesfall, häufig wird sie durch Bezugsberechtigung bei einer Lebens- oder Rentenversicherung oder als „Begünstigung im Todesfall“ bei einem Bankkonto vereinbart. Leider wird diese juristische Konstruktion genauso häufig wie falsch dargestellt als „unkomplizierte Alternative zum Vermächtnis“. Unkompliziert sind bei der Schenkung auf den Todesfall lediglich die Formvorschriften: Wenn die Schenkung tatsächlich im Todesfall vollzogen wird, kann sie durch Kleingedrucktes auf dem Formular einer Bank oder Versicherung geregelt werden - und der Mensch, der unterschreibt, brauchte sich das vorher nicht einmal durchzulesen; die Folgen sind oft unerwünscht. Beispielsweise gehen die Leistungen aus einer Schenkung genauso wie bei anderweitigen „Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall“ am Nachlaß vorbei, sie können also eine Regelung im Testament aushebeln. Wenn es ein Testament gibt, sollte unbedingt vor eine Unterschrift unter einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall das Testament darauf abgestimmt werden, damit die Begünstigten untereinander auch weiterhin den vorgesehenen Anteil vom Vermögen bekommen, und erst recht damit nicht eine Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge „aus Versehen“ ausgehebelt wird.

     



  • Schlußerbe

     

    Im "Berliner Testament" kann ein Schlußerbe eingesetzt werden, der dann nach dem länger lebenden Ehegatten Erbe wird.

     



  • Sittenwidrigkeit

     

    Wenn eine letztwillige Verfügung gegen die "guten Sitten" verstößt, ist sie nichtig (BGB § 138 I). Was konkret als Verstoß gegen die guten Sitten verstößt, unterliegt auch dem Wandel der Zeiten. Früher wurde ein "Geliebtentestament" als sittenwidrig angesehen, wenn dadurch die Hingabe und Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses belohnt wurde. Umstritten ist, ob die Begünstigung durch Testament unter der Bedingung, in eine Sekte einzutreten oder eine Ehe zu beenden, als sittenwidrig anzusehen ist.

     



  • Sondererbfolge/Sonderrechtsnachfolge

     

    Bei Handelsgesellschaften kann eine Nachfolgeregelung Vorrang vor dem Erbrecht haben. Mit der Nachfolgeregelung wird im Gesellschaftsvertrag (Satzung) geregelt, was mit dem Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters geschehen soll, wenn er verstirbt. Mögliche Regelungen sind das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gegen eine angemessene Abfindung, die Unternehmensfortführung mit Erben, die bestimmte Kriterien erfüllen (qualifizierte Fortsetzungsklausel, z.B. Voraussetzung bestimmter beruflicher Qualifikation oder "das älteste Kind") oder auch eine Eintrittsklausel (anstelle des verstorbenen Gesellschafters wird einem bestimmten Eintrittsberechtigten der Abschluß eines  Aufnahmevertrags angeboten). Wenn nicht alle Erben / Pflichtteilsberechtigten mit ihrer Quote am Wert des Gesellschaftsanteils beteiligt werden, drohen Ansprüche gegen den bzw. die bevorzugten Erben. Wenn aber alle Erben unabhängig von ihrem unternehmerischen Können am Unternehmen beteiligt werden, kann die Qualität der Unternehmensführung darunter leiden. Damit das Unternehmen und die Erben problemlos mit dem Erbfall umgehen können, müssen Gesellschaftsvertrag und Erbfolgeregelung unbedingt vom Fachmann (Anwalt oder Notar) aufeinander abgestimmt werden. Sonst drohen Zerschlagung des Unternehmens, Erbstreit, Pflichtteilsstreit und möglicherweise auch Insolvenz. Beispiele für Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH, Aktiengesellschaft (AG).

     



  • Stiefkind/Stiefsohn/Stieftochter/Stiefeltern/Stiefmutter/Stiefvater

     

    Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt. Das Stiefverhältnis entsteht beispielsweise dadurch, daß ein leiblicher Vater eine Frau heiratet, die nicht die Mutter seiner Kinder ist. Dann wird sie die Stiefmutter, die Kinder ihres Mannes sind Stiefsohn bzw. Stieftochter. Wenn der Elternteil bei der Heirat den Namen des anderen Ehegatten annimmt, kommt eine „Einbenennung“ der Kinder in Frage, damit alle Zusammenlebenden den gleichen Familiennamen haben, auch wenn keine Adoption (Annahme an Kindes statt) erfolgt. In der gesetzlichen Erbfolge sind Stiefkinder nicht vorgesehen, weil sie ohne Adoption eben nicht als rechtlich verwandt gelten. Wenn ein Stiefkind im Testament bedacht wird, hat es aber immerhin für die Erbschaftsteuer dieselben Privilegien, die ein Kind hat.

     



  • Stiftung

     

    Eine Stiftung ist ein rechtlich verselbständigtes Vermögen, das einem bestimmten Zweck dauerhaft gewidmet wurde. Stiftungen haben also keine Inhaber, Gesellschafter oder Mitglieder, sie sind verselbständigte Vermögensmassen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Vermögen dient auf längere Zeit dem Zweck, der bei der Gründung im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung festgelegt wurde. Soweit die „reine Lehre“, die sich aus BGB §§ 80 ff in Verbindung mit dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz ergibt.

    Stiftungen bringen nicht automatisch Steuervorteile. Sie sind zunächst zweckneutral zu betrachtende Körperschaften. Wenn die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchlicher Zwecke vorliegen, kann eine Stiftung jedoch auf Antrag befreit werden von Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer usw. Familienstiftungen sind nicht steuerbefreit, jedoch gelten hier auch Regelungen, die im Einzelfall günstiger sein können, als wenn die Familienangehörigen direkt erben würden.

    Häufiger als die rechtsfähige Stiftung ist die „unechte Stiftung“, die zumeist entweder ein Treuhandverhältnis oder eine Schenkung unter Auflagen als rechtliche Basis hat. Außerdem gibt es zahlreiche Gesellschaften und Vereine, die sich Stiftung nennen, beispielsweise als „B….-Stiftung GmbH“ oder „R…-Stiftung eV“. Außerdem wird von einigen Stiftungen angeboten, für einen ihrer Zwecke eine Zustiftung zum Stiftungskapital unter eigenem Namen des Zustifters im Rahmen eines sog. Stiftungsfonds zu machen. Der Fachausdruck „Stiftungsfonds“ wiederum wird seit ein paar Jahren von einigen Banken und Kapitalanlagegesellschaften in einem vollkommen anderen Zusammenhang verwendet für Anlageobjekte, in die das Stiftungskapital investiert werden soll.

     



  • Teilungsanordnung

     

    Eine Teilungsanordnung ist „nur“ die Regelung, wie die einzelnen Nachlaßgegenstände zwischen den Erben aufgeteilt werden sollen; der Wert der Gegenstände soll aber den Erbteil nicht erhöhen sondern angerechnet werden auf das, was der jeweilige Miterbe vom restlichen Nachlaß noch bekommt.

    Leicht zu verwechseln mit der Teilungsanordnung ist das Vorausvermächtnis. Die richtige Regelung ist auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer wichtig. Vergünstigungen für ein Familienheim oder für Betriebsvermögen können nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn den eine Fortführung im Rahmen der Anordnungen des Testaments auch konkret möglich ist. Wenn die Vermögenswerte sich im Laufe der Jahre unterschiedlich entwickeln, kann das zu Schwierigkeiten führen.

     



  • Teilungsversteigerung

     

    Manchmal ist die Versteigerung nach den Regeln der Zwangsversteigerung das einzige Mittel zur Veräußerung einer Immobilie (Grundstück mit oder ohne Haus, Eigentumswohnung,...), bei der die Erbengemeinschaft sich nicht einig wird über den freihändigen Verkauf oder eine sonstige Verwertung bzw. Nutzung. Ein Beispielsfall ist beschrieben im Erbrechts-Blog, Juni 2017: Erbteilung mit Teilungsversteigerung.

     



  • Teilungsverbot

     

    Die Aufteilung einer Erbengemeinschaft kann durch den Erblasser ausgeschlossen werden, womit beispielsweise Familienvermögen zusammengehalten oder ein „Verprassen“ des hart ersparten Vermögens durch die Erben verhindert werden soll. Allerdings ist diese Beschränkung in den meisten Fällen nicht länger als 30 Jahre über den Todesfall hinaus wirksam. Wenn die Erben sich über einig sind, daß sie die Erbschaft schon früher aufteilen wollen, können sie sich jedoch darüber hinwegsetzen.

     



  • Testament

     

    In einem Testament können Sie letztwillige Verfügungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Sie können Erben einsetzen, jemanden enterben, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen anordnen, Testamentsvollstrecker einsetzen usw. Klicken Sie hier, um mit einem Beispielsfall aus der Praxis die erforderlichen Formalien zu erfahren, in welcher Form ein wirksames Testament errichtet sein kann. Die Auswirkungen eines Testaments sind für den juristischen Laien schwer abzusehen, so daß Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Notar empfehlenswert ist.

     



  • Testamentsanfechtung

     

    siehe Anfechtung

     



  • Testamentseröffnung

     

    Nach dem Todesfall findet beim Nachlaßgericht ein Termin zur Testamentseröffnung statt. Wer ein Testament findet, soll es so schnell wie möglich dort abliefern, nicht auf einen förmlichen Termin warten. Nachlaßrichter können die Beteiligten zur Testamentseröffnung laden, die erschienenen Erben können dann schon Erklärungen abgeben wie etwa die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder auch die Annahme eines Testamentsvollstreckeramts. Oft läuft es aber ganz anders als man es sich vorstellt oder aus dem Film kennt: Häufig werden nur einzelne Beteiligte zur Testamentseröffnung geladen oder die Testamente werden sogar „vom Schreibtisch aus“ eröffnet, ohne daß irgendein Erbe anwesend wäre. Wichtig ist der Termin zur Testamentseröffnung aber auch für den Beginn diverser Fristen, etwas zur Ausschlagung einer Erbschaft. Wer bei der Testamentseröffnung anwesend war, weiß seit diesem Moment, welche letztwilligen Verfügungen ihn betreffen. Alle anderen haben diese Kenntnisse oft erst dann, wenn ihnen die „Niederschrift über die Testamentseröffnung“ (Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts) per Post zugestellt wird.

     



  • Testamentsvollstreckung

     

    Mit einem Testamentsvollstrecker können Sie jemanden einsetzen, der nach Ihrem Tod für die Umsetzung Ihrer letztwilligen Verfügungen sorgt, selbst wenn das den Wünschen der Erben widerspricht. Die Testamentsvollstreckung kann auf die Abwicklung des Nachlasses beschränkt sein oder auch als Dauertestamentsvollstreckung über einen gewissen Zeitraum erstreckt werden. Der Testamentsvollstrecker hat das Testament und die Gesetze zu befolgen, er braucht jedoch nicht die Wünsche der Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstiger Beteiligter zu beachten. Häufig wird die Testamentsvollstreckung eingesetzt zur Durchsetzung von Vermächtnissen oder Auflagen, zur Streitvermeidung bei Erbengemeinschaften, zur Unternehmensfortführung, bei allzu jungen Erben (v.a. bei Minderjährigen, um Genehmigungen des Familiengerichts zu vermeiden), bei „Problemkindern“ mit schweren Krankheiten, Behinderung, Sucht oder fehlender Geschäftsfähigkeit. Der Testamentsvollstrecker hat auf jeden Fall unaufgefordert ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt werden. Weitere Aufgaben ergeben sich im Einzelfall aus dem Testament und den Gesetzen; diese Aufgaben sollten im Testament sehr sorgfältig formuliert werden, damit die Umsetzung nach dem Erbfall reibungslos abläuft. Für die Erfüllung seiner Aufgaben haftet ein Testamentsvollstrecker, auch wenn er (oder sie) diese Aufgaben nicht kennt. Der Testamentsvollstrecker haftet auch dafür, daß alle Erben und Vermächtnisnehmer ihre Erbschaftsteuer vollständig bezahlen. Daher ist es unbedingt zu empfehlen, daß nur Fachleute für Erbrecht mit dem Amt des Testamentsvollstreckers betraut werden, schließlich drehen sich die Aufgaben dieses Amts vor allem ums Erbrecht.

     



  • Testierfähigkeit

     

    Die Testierfähigkeit wird in der heutigen Zeit vom Gesetz bei allen Volljährigen vorausgesetzt, ausdrücklich geregelt ist nur die Frage der Testierunfähigkeit. Die Testierunfähigkeit ist in BGB § 2229 IV geregelt: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ Bei kognitiven Einschränkungen wie der Demenz im Seinem (Altersschwachsinn) oder psychischen Erkrankungen wie beispielsweise Schizophrenie wird im Einzelfall entschieden, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausreichend verstehen konnte, was er oder sie darin geregelt hat. Eine Feststellung ist manchmal auch im Nachhinein möglich, wenn ein Sachverständiger etwa auf Krankenhausakten oder auf Schreiben des Erblassers aus der fraglichen Zeit zurückgreifen kann.

    Minderjährige können ab dem 16. Geburtstag ein Testament errichten, allerdings nur durch notarielle Beurkundung.

     



  • Unbenannte Zuwendung

     

    Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung gilt im Pflichtteilsrecht als Schenkung, die im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden muß, wenn es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.

     



  • Universalsukzession

     

    siehe Gesamtrechtsnachfolge

     



  • Unterhalt nach Todesfall

     

    Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt der Unterhaltsanspruch der Verwandten; als Ersatz dafür steht nahen Angehörigen der Pflichtteil zu. Bei geschiedenen Ehegatten besteht der Unterhaltsanspruch jedoch fort, die Erben müssen als Nachlaßverbindlichkeit den Unterhalt weiter leisten; Grenze ist die Höhe des Pflichtteils, der ohne die Ehescheidung verlangt werden könnte.

     



  • Verfügung von Todes Wegen

     

    Alternative Bezeichnung: Letztwillige Verfügung: Oberbegriff für Regelungen zur Vermögensnachfolge im Erbfall. Derartige Verfügungen sind beispielsweise Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnisanordnung, Teilungsanordnung, Auflage, Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Letztwillige Verfügungen werden in einem Testament oder Erbvertrag geregelt.

    Es gibt auch Regelungen auf den Todesfall, die außerhalb des Erbrechts geregelt werden, zum Beispiel eine Schenkung auf den Todesfall oder eine Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung (Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall).

     



  • Vermächtnis

     

    Wer ein Vermächtnis zugewendet bekommt, kann vom Erben eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag verlangen. Der Rest des Nachlasses geht den Vermächtnisnehmer in aller Regel nichts an. Beim „Quotenvermächtnis“ kann etwas anderes gelten, da besteht das Vermächtnis in einer Quote des Nachlaßwertes, so daß das Nachlaßverzeichnis zur Wertermittlung ausnahmsweise auch den Vermächtnisnehmer etwas angeht.

     



  • Verwandtenerbrecht

     

    Nach dem Leitbild dieser gesetzlichen Notlösung erben die nächsten Verwandten. Dabei sind die Verwandten in Erbordnungen eingeteilt. Diese Erbordnungen richten sich nach den (Vor-)Elternteilen, von denen der Erbe abstammt (‚Parentelsystem’).

    Erben erster Ordnung sind die Nachkommen des Erblassers. Kinder schließen Enkel von der Erbschaft aus. Ist eines von mehreren Kindern vor dem Erblasser verstorben, erben an der Stelle dieses Kindes seine Nachkommen neben den noch lebenden Kindern des Erblassers (‚Repräsentationsprinzip’ innerhalb eines ‚Parentels’).

    Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben in der zweiten Erbordnung die Eltern des Erblassers bzw. die Nachkommen eines vorverstorbenen – also vor dem Erblasser verstorbenen – Elternteils.

    Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers bzw. die Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern.

    Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Von ihnen erben aber nur diejenigen, die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind (‚Gradualsystem’ im Gegensatz zum ‚Parentelsystem’, das in den ersten drei Erbordnungen gilt).

     



  • Von-selbst-Erwerb

     

    Der Erbe wird im deutschen Erbrecht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das heißt, der Erbe bekomm alle Rechte und alle Pflichten, die sich auf das Vermögen des Erblassers beziehen. Dabei braucht der Erbe nicht zu wissen, was alles zum Nachlaß gehört, die Rechtsfolgen treten von selbst ein. Für einen Beispielsfall des Von-selbst-Erbwerbs klicken Sie hier.

     



  • Vorausvermächtnis

     

    Leicht zu verwechseln sind Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung, zumal in Testamenten oft nicht klar geregelt wird, was von beidem gemeint ist. Ein Vorausvermächtnis ist die Zuwendung eines Gegenstands, den ein Erbe zusätzlich zum Erbteil bekommt; er bekommt ihn im „Voraus“, also vor der Aufteilung des Nachlasses.

    Die richtige Regelung ist aber auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer wichtig. Vergünstigungen für ein Familienheim oder für Betriebsvermögen können nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn den eine Fortführung im Rahmen der Anordnungen des Testaments auch konkret möglich ist. Wenn die Vermögenswerte sich im Laufe der Jahre unterschiedlich entwickeln, kann das zu Schwierigkeiten führen.

     



  • Vorerbe

     

    Mit Vor- und Nacherbfolge läßt sich der Erbgang über mehrere Generationen hinweg festlegen. Die Erben des Vorerben haben im Nacherbfall keinen Pflichtteilsanspruch an der Vorerbschaft.

    Bei der Vor- und Nacherbschaft ist das Vermögen des Erblassers ein Sondervermögen, das vom Vermögen des Vorerben getrennt zu verwalten ist. Im Nacherbfall geht diese Vermögensmasse auf den Nacherben über.

    Der Vorerbe unterliegt Beschränkungen in der Verwaltung und Verfügung über den Nachlaß, damit später der Nacherbe die Erbschaft auch tatsächlich bekommt. Von einigen Beschränkungen kann er zwar befreit werden („befreiter Vorerbe“), allerdings bleiben die im Gesetzt festgelegten Beschränkungen auf jeden Fall bestehen. Der Vorerbe darf also beispielsweise nichts von der Vorerbschaft verschenken.

    Die Stellung des Vorerben ähnelt einem Nießbrauchberechtigten. Allerdings kann der Vorerbe im Fall der Tilgung den Ersatz der Tilgungsleistungen vom Nacherben verlangen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte eine Vor- und Nacherbfolge gut überlegt und fachmännisch geregelt werden.

     



  • Vorweggenommene Erbfolge

     

    Oft werden Verträge als "vorweggenommene Erbfolge" bezeichnet, mit denen Vermögen (teilweise) unentgeltlich übertragen wird. Früher gab es für diese Bezeichnung wohl nicht Steuervorteile, heute ist der Begriff aber in keinem Rechtsgebiet mehr ein feststehender Ausdruck. Wenn derjenige stirbt, der das Vermögen weitergegeben hat, kommt es daher leicht zu Streit darüber, was die genaue Bedeutung sein soll, wenn Vermögenswerte " im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" übertragen werden. In Frage kommen unter anderem eine gewollte Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil, der Ausgleichung zwischen Abkömmlingen - oder auch einfach nur von Laien verwendete Füllwörter ohne jeglichen Inhalt, die dem Vertrag einen "fachmännischen" Anstrich geben sollten. Beratung durch einen spezialisierten Rechtsberater ist bei derartigen Vermögensübertragungen sehr sinnvoll, damit diese Unklarheiten ausgeschlossen werden.

     



  • Wahlvermächtnis

     

    Bei dieser Art der Vermächtnisanordnung bekommt der Vermächtnisnehmer nur einen von mehreren Gegenständen, die im Testament zur Auswahl gestellt werden. Die Entscheidung, welcher konkrete Gegenstand es sein soll, wird dabei in der Regel einem Dritten überlassen, beispielsweise einem Testamentsvollstrecker. Das Wahlvermächtnis bietet sich an, wenn zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht klar ist, welche Person welchen konkreten Gegenstand lieber haben möchte als einen anderen, etwa wenn Patenkinder jeweils ein Schmuckstück oder einen anderen Gegenstand mit Erinnerungswert aus dem Nachlaß erhalten sollen.

     



  • Wechselbezügliche Verfügungen

     

    Ehegatten können in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen treffen, so daß sich beide darauf verlassen können, daß der jeweils andere Partner an der wechselbezüglichen Verfügung festhalten wird. Im Gegensatz zu einseitigen Verfügungen ist hier eine Änderung nicht beliebig möglich. Wenn der eine Ehepartner das Testament nicht ändern will, kommt der andere nur mit Zustellung einer Widerrufserklärung in notarieller Form oder, nach dem Tod des einen Ehegatten, durch Ausschlagen der Zuwendung an ihn, wieder aus der wechselbezüglichen Verfügung heraus. Dieser Verlust an Testierfreiheit sorgt für ein belastbares Vertrauen beispielsweise auf die gegenseitige Erbeinsetzung oder auch auf das, was „am langen Ende“ im Schlußerbfall gelten soll.

     



  • Widerruf eines Testaments

     

    Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden durch ein neues Testament oder durch Vernichtung des bisherigen Testaments. Beim gemeinschaftlichen Testament ist ein einseitiger Widerruf durch Zustellung einer notariellen Erklärung vorzunehmen.

     



  • Wiederverheiratungsklausel

     

    Mit derartigen Regelungen in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Erbverträgen wird versucht, den Übergang des Familienvermögens „am langen Ende“ auf die Kinder sicherzustellen. Die Wiederverheiratung könnte sonst dazu führen, daß durch Ehegüterrecht und Pflichtteilsanspruch des neuen Partner des länger lebenden Ehegatten ein erheblicher Teil des Vermögens in die „neue Familie“ abfließen würde. Erreicht wird das Ziel, den Kindern alles zukommen zu lassen, in der Regel mit entweder aufschiebend durch die Wiederverheiratung bedingter Nacherbfolge oder durch Herausgabevermächtnis. Die Abwicklung derartiger Regelungen kann die Betroffenen leicht überfordern. Die praktische Bedeutung von Regelungen für erneute Heirat hat vor allem aus zwei Gründen nachgelassen: Zum einen gibt es kaum noch sozialen Druck, der ein Zusammenleben ohne Heirat als bedenklich erscheinen läßt. Zum anderen heiraten viele verwitwete Menschen nur deshalb nicht, weil sie ihre Witwenrente nicht dadurch verlieren wollen, daß sie durch den neuen Partner ausreichend finanziell abgesichert sind. Außerdem haben inzwischen mehrere Oberlandesgerichte entschieden, daß Wiederverheiratungsklauseln unwirksam sein können, weil sie die Eheschließungsfreiheit beeinträchtigen.

     



  • Wohnrecht

     

    Ein Wohnrecht kann in der Art vereinbart werden, daß eine Person eine Immobilie einer anderen Person benutzen darf zu den Bedingungen, die sie miteinander vereinbaren. Meistens wird dabei vereinbart, daß keine Miete bezahlt werden muß. Oft gibt es auch ausdrückliche Regelungen zu der Frage, wer welche Kosten trägt und wie die Beteiligten es in der Zukunft mit Renovierungen und Sanierungen halten wollen. Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist formfrei, kann also beispielsweise auch mündlich vereinbart werden; dann ist es freilich nicht einfach, den genauen Inhalt der Vereinbarungen festzustellen, wenn die Beteiligten sich später über irgendeine Frage nicht einig sind. Ein besonderes Risiko besteht dann, wenn der Eigentümer wechselt; größere Sicherheit bietet ein Wohnungsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist.

     



  • Wohnungsrecht

     

    In BGB § 1093 ist das Wohnungsrecht als eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ geregelt. Dieses Recht kann im Grundbuch eingetragen werden; der Berechtigte ist dadurch mit seinem Anspruch auf Nutzung der Wohnung unter Ausschluß des Eigentümers abgesichert auch für den Fall, daß ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Im Gesetz gibt es zwar Regeln, wer welche Kosten und Lasten trägt. Die Beteiligten können aber auch frei vereinbaren, daß sie eine andere Verteilung regeln wollen. Diese Vereinbarung hat dann auch Auswirkungen auf Steuern, beispielsweise für die Frage, wer die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer absetzen kann.

     



  • X-beliebige Formulare

     

    Fachausdrücke, die mit X anfangen, sind im Erbrecht selten. Häufiger kommt es vor, daß Testamente, Vorsorgevollmachten oder sogar die höchst individuelle Regelung einer Patientenverfügung mit X-beliebigen Formularen gemacht werden. Diese Formulare kommen der Bequemlichkeit entgegen, mit einer Unterschrift „alles richtig“ zu machen; oft passen „Regelungen“ für umfangreiche und schwierige Sachverhalte in diesen Formularen auf 1 DIN A4-Seite, was jedem Mensch mit Sachverstand unrealistisch vorkommen muß. Spätestens die Entscheidung des BGH vom 6.7.2016 - XII ZB 61/16 sollte hier wachrütteln, eine kurze Besprechung dazu finden Sie auf dieser Website im Blog als Fall des Monats August 2016.

    Wer uns als Erster einen erbrechtlichen Fachausdruck mit X mitteilt, bekommt als „Finderlohn“ von Rechtsanwalt Stefan Mannheim eine kostenlose Erstberatung zu einem X-beliebigen Formular, das eine Regelung zum deutschen Erbrecht oder eine Vorsorsorgevollmacht oder „gute“ Patientenverfügung sein soll. Erstberatung meint eine erste Einschätzung im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG § 34).

     



  • Y

     

    Fachausdrücke mit Y sind im Erbrecht selten. Wer uns als Erster einen mitteilt, bekommt als „Finderlohn“ von Rechtsanwalt Stefan Mannheim eine kostenlose Erstberatung zu einem X-beliebigen Formular, das eine Regelung zum deutschen Erbrecht oder eine Vorsorsorgevollmacht oder „gute“ Patientenverfügung sein soll. Erstberatung meint eine erste Einschätzung im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG § 34).

    „Y-chromosomaler Erbgang“ hört sich auf dieser Website zum Erbrecht zwar an, als wäre es eine besondere Art der Weitergabe des Vermögens im Todesfall. Tatsächlich ist es jedoch ein Fachausdruck aus der Vererbungslehre der Biologen (Genetik) und hat mit dem Entstehen des Lebens mehr zu tun als mit einem Erbfall.

    Y-Chromosomen kommen im Erbrecht vor, wenn der Erblasser männlich ist. Bei Ehegatten ist das häufig der erste der beiden Erbfälle, wobei das nicht dazu verleiten sollte, eine Prognose für die eigene Reihenfolge des Versterbens anzustellen.

     



  • Kettenschenkung

     

    Bei der vorweggenommenen Erbfolge ist manchmal eine Kettenschenkung erforderlich, um ausreichende Steuerfreibeträge zu nutzen. Das bietet sich beispielsweise dann an, wenn ein Ehegatte viel Vermögen hat, der andere Ehegatte sehr wenig, und ein Kind eine große Schenkung erhalten soll. Die Steuer richtet sich nämlich nach dem jeweiligen 2-Personen-Verhältnis: Was bekommt das Kind vom Vater geschenkt und was bekommt es von der Mutter geschenkt; das sind 2 getrennte Steuertatbestände. Es kann jeweils der Kinderfreibetrag genutzt werden. Wenn der Freibetrag nicht ausreicht, kann eine Schenkung zwischen den Elternteilen vorbereiten, daß beide Freibeträge für die Schenkungsteuer genutzt werden. Zwischen den Eltern als Ehegatten bleiben eine Schenkung im Rahmen des Ehegattenfreibetrags steuerfrei, der höher ist als der Freibetrag eines Kindes. Damit die Kettenschenkung auch vom Finanzamt akzeptiert wird, sollte eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerexperten die Details absichern.

     



  • Zentrales Testamentsregister

     

    Seit 2012 ist das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin zuständig für die Registrierung derjenigen Urkunden, die Auswirkungen auf die Erbfolge haben können; davor waren die Testamentskarteien bei den Standesämtern dafür zuständig. Die Urkunden werden unverändert bei den Notaren und Gerichten verwahrt, die hierfür zuständig sind. Das Zentrale Testamentsregistererfüllt vor allem die Funktion, als zentrale Stelle Informationen über die relevanten Urkunden und den Lagerort zu sammeln, so daß das Nachlaßgericht die Testamentseröffnung vorbereiten kann.

     



  • Zinsen

     

    Zinsen, die zwischen dem Erbfall und der Erfüllung eines Vermächtnisses anfallen, stehen in aller Regel dem Vermächtnisnehmer zu.

     



  • Zugewinngemeinschaft

     

    Der Ehegüterstand beeinflußt die Erbquoten von Ehegatte und Verwandten des Erblassers. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die Bezeichnung ist irreführend, weil es sich gerade nicht um eine Gemeinschaft im Rechtssinn handelt; jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Erst am Ende der Ehe wird etwas ausgeglichen: Im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn und sogar dann, wenn der konkret berechnete Zugewinn in die andere Richtung geflossen wäre.

    Falls der Zugewinn im Erbfall konkret berechnet werden soll, muß der länger lebende Ehegatte das Erbe ausschlagen und kann dann Pflichtteil und Zugewinnausgleich konkret berechnen.

    Ein Sonderfall ist der deutsch-französiche Wahl-Zugewinngemeinschaft, bei der der Zugewinn auch im Todesfall nach besonderen Regelungen berechnet wird.

     



  • Zusatzpflichtteil

     

    Wenn die testamentarische Erbquote eines Pflichtteilsberechtigten geringer ist als die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, kann er von den Miterben das verlangen, was zu seiner Pflichtteilsquote fehlt (BGB § 2305). Dafür braucht die Erbschaft nicht ausgeschlagen zu werden. Völlig anders ist dagegen der Fall, wenn der Wert der Erbschaft durch Beschränkungen oder Beschwerungen des Erbteils ausgehöhlt wird.

     



  • Zuwendungsverzichtsvertrag

     

    Wenn eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis nicht mehr frei widerrufen werden kann, weil es im gemeinschaftlichen Testament oder im Erbvertrag mit Bindungswirkung geregelt wurde, dann kann diese Zuwendung nur noch durch einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Begünstigten ausgeschlossen werden.

     



  • Änderungstestament

     

    Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Das bisherige Testament braucht dafür nicht komplett neu geregelt zu werden. Wenn beispielsweise die Erbeinsetzung unverändert bleiben soll und lediglich ein Vermächtnis ausgesetzt werden soll, reicht dessen Anordnung im Änderungstestament. Dann gelten beide Testamente gleichzeitig, wobei das aktuellere bei widersprüchlichen Regelungen Vorrang hat - außer der Widerspruch kann nicht aufgelöst werden, was bei laienhaften Formulierungen öfter vorkommt (häufiges Beispiel: Ehegattentestement mit Vermischung von „Ehegatte ist unbeschränkter Alleinerbe, Kinder sind Nacherben“, was schon von den Fachausdrücken her nicht zusammenpaßt!!!).

     



  • Öffentliches Testament

     

    Öffentliches Testament ist ein notarielles Testament.

     



  • Übergabevertrag

     

    Als „Übergabevertrag“ werden häufig Verträge bezeichnet, die eine größere Schenkung verbinden mit Gegenleistungen, z.B. mit vorbehaltenem Nießbrauch des Schenkers, mit Pflegeauflagen oder mit der Anordnung von Gleichstellungszahlungen an andere Personen, die neben dem Beschenkten als zukünftige Erben des Schenkers in Frage kommen. Im Gesetz ist nicht geregelt, was ein Übergabevertrag ist; die Regelungen im Einzelfall können ganz unterschiedlich sein.

     



  • Kodizill

     

    Ein altmodischer Ausdruck für eine handschriftliche Änderung am Testament ist Kodizill. Ursprünglich kommt das Wort aus dem Lateinischen; im römischen Recht galten erleichterte Formvorschriften für ein „codicillus“.

     



  • C... (Fremdwörter)

     

    Viele Fremdwörter beginnen mit C oder K, wobei die Schreibweise bei der Bedeutung keinen Unterschied macht. Wenn Sie ein Wort mit "C" suchen und nicht finden, kann es ggf. bei "K" aufgeführt sein, in unserem Erbrechts-ABC kann also beispielsweise Codicil(lus) als Kodizil gelistet sein.

     




Stefan Mannheim | Filderhauptstraße 20 | 70599 Stuttgart | (0711) 230 6800 | info@kanzlei-smannheim.de

WEBSITE BY TRENDMARKE